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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021
- 8 U 3174/20 -
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen wegen pflichtwidriger Verzögerung der Regulierung eines Leitungswasserschadens durch Wohngebäudeversicherung
Zeitliche Begrenzung des Anspruchs bei zumutbarer Instandsetzung der Wohnung mit eigenen Mitteln
Einem Wohnungseigentümer steht gegenüber der Wohngebäudeversicherung ein Anspruch auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen zu, wenn die Versicherung die Regulierung eines Leitungswasserschadens pflichtwidrig verzögert. Jedoch ist der Anspruch zeitlich zu begrenzen, wenn es dem Wohnungseigentümer möglich und zumutbar ist, die Wohnung zunächst mit eigenen Mitteln in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer seit dem Jahr 2011 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine
Landgericht gab Schadensersatzklage teilweise statt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Schadensersatzklage im August 2020 teilweise statt. Zwar schulde die Beklagte Schadensersatz wegen der pflichtwidrig verzögerten
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger habe gegen seine aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einembewohnbaren Zustand zu versetzen und die dafür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. Seit Oktober 2013 habe für den Kläger kein beweisrechtliches Sicherungsinteresse mehr bestanden, die Wohnung weiter in beschädigtem Zustand zu belassen. Hinzukam, dass die Sanierungskosten ganz erheblich unter den Mietausfallkosten lagen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.08.2020
[Aktenzeichen: 2 O 1644/11]
- Leitungswasserschaden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Keine Auferlegung der Selbstbeteiligung der Gebäudeversicherung auf Sondereigentümer
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2021
[Aktenzeichen: 2-13 S 149/19]) - Auswahl des Fachunternehmens zur Sanierung eines Leitungswasserschadens begründet keine Schadensersatzhaftung des Wohngebäude-/Hausratsversicherers
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022
[Aktenzeichen: 8 U 3825/21])
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Dokument-Nr. 30405
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