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Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.05.2018
4 OLG 13 Ss 54/18 -

Kirchenasyl führt grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit wegen unerlaubten Aufenthalts in Deutschland

Keine Strafbarkeit aufgrund erneuter Einzelfallprüfung des BAMF auf Basis einer Vereinbarung mit Kirche

Das Kirchenasyl führt grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Etwas anderes gilt aber dann, wenn das BAMF aufgrund der Vereinbarung mit der Kirche vom 24. Februar 2015 eine erneute Einzelfallprüfung vornimmt. In diesem Fall liegt ein rechtliches Ab­schiebungs­hindernis vor, das einen Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG begründet. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Asylantrag eines nigerianischen Staatsbürgers abgelehnt wurde und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, flüchtete er nach erfolgloser Klage gegen die Abschiebung im Juli 2016 in einer Pfarrei in Freising ins Kirchenasyl. Der Pfarrer teilte diesen Umstand der Ausländerbehörde und dem BAMF mit. Entsprechend der Vereinbarung zwischen dem BAMF und der evangelischen und katholischen Kirche vom 24. Februar 2015 kam es in der Folgezeit zu keinem Abschiebeversuch. Zudem trat das BAMF in eine erneute Einzelfallprüfung ein, nach dessen Abschluss der Angeklagte eine Duldung erhielt. Trotz dessen wurde der Nigerianer von der zuständigen Staatsanwaltschaft Landshut wegen unerlaubten Aufenthalts in der Zeit des Kirchenasyls angeklagt.

Amtsgericht spricht Angeklagten vom Tatvorwurf frei

Das Amtsgericht Freising sprach den Angeklagten vom Tatvorwurf des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG frei. Nach Auffassung des Gerichts habe aufgrund des Aufenthalts im Kirchenasyl ein Abschiebungshindernis bestanden. Ihm hätte daher eine Duldung erteilt werden müssen. Deshalb scheide eine Strafbarkeit aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Der Angeklagte sei freizusprechen. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts habe nicht bestanden.

Kirchenasyl führt grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit

Zwar führe das Kirchenasyl ebenso wenig wie die bloße Untätigkeit der Ausländerbehörde nicht zur Straflosigkeit, so das Oberlandesgericht. In der Tolerierung des Kirchenasyls als christlich-humanitäre Tradition könne keine Duldung gesehen werden. Das Kirchenasyl sei kein anerkanntes Recht. Das Grundrecht auf Asyl werde durch den Staat garantiert. Niemand, auch nicht die Kirche oder sonstige gesellschaftliche Interessensgruppen, können hier oder in einem anderen Bereich Sonderrechte für sich beanspruchen und etwa Asyl gewähren, oder sonst Allgemeinverbindlichkeiten für das beanspruchen, was er jeweils für richtig oder falsch halte, noch könne er bestimmen, was erlaubt sei und was nicht. Der Staat sei folglich durch das Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, eine Abschiebung durchzuführen. Kirchenasyl verbiete dem Staat kein Handeln und zwinge ihn auch nicht zum Dulden.

Keine Strafbarkeit aufgrund erneuter Einzelfallprüfung des BAMF auf Basis der Vereinbarung mit Kirche

Jedoch ergebe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Denn aufgrund der erneuten Einzelfallprüfung auf Basis der mit der Kirche am 24. Februar 2015 getroffenen Vereinbarung, liege ein rechtliches Abschiebungshindernis vor. Dies begründe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG, solange die Einzelfallprüfung anhalte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freising, Urteil vom 27.10.2017
    [Aktenzeichen: 6 Ds 506 Js 37436/16]
Aktuelle Urteile aus dem Aufenthaltsrecht | Kirchenrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR)
Jahrgang: 2018, Seite: 303
InfAuslR 2018, 303
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 3041
NJW 2018, 3041
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 378
NJW-Spezial 2018, 378
 | Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR)
Jahrgang: 2018, Seite: 272
ZAR 2018, 272

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Dokument-Nr.: 27173 Dokument-Nr. 27173

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Kommentare (4)

 
 
EMIL HUCH schrieb am 13.04.2019

KOLLEKTIVES ASYUL,ALSO KIRCHEN UND ODER GRUPPENASYL AUS HUMANISTISCHE ODER ANDEREN WELTANSCHAULICHEN GRÜNDEN...FALLEN GRUNDSÄTZLICH UNTER DIE ZULÄSSIGKEIT DES GG.DAS SOWOHL DIE WELTANSCHAUUNGEN WIE AUCH DIE RELIGIONSAUSÜBUNG GARANTIERT.

DIE KAPITALISTISCHE EINWANDERUNG BRAUCHT JA KEIN ASYL.ARMUTSDISKRIMINIEREND IST DIE ASYLHANDHABUNG SOMIT...NICHT MENSCHENRECHTSKOMPATIBEL.

ESTHER HUCH schrieb am 13.04.2019

DIE RECHTLICHKEIT DER STRAFRECHTSRELEVANTEN

UNERLAUBTEN AUFFENTHALTES IST MENSCHENRECHTSETHISCH DANN NICHT BEGRÜNDET WENN KEINE STRAFTATEN VORLIEGEN...BZW. ANHÄNGEN.

STRAFSACHVERHALTE MENSCHEN ZU ZUSCHREIBEN DIE NICHT DIE BRD NATIONALSTAATSBESCHRÄNKUNG TRAGENSONDERN ALS MENSCHEN INNERHALB DER MENSCHENRECHTE UNTERWEGS SIND KÖNNEN MENSCHENRECHTSKOMPATIBEL NICH EINFACH AUSGESCHAFFT. WERDEN.ZUMAL DAS GASTRECHT UND DAS ASYLRECHT EIN RECHT AUS JEGLICHER VORSTAATLICHKEIT IST UND MENSCHENREHTLICH VERANKERT IST.U.A. AUCH DAHER DER GEIST DER GESCHWISTERLICHKEIT.

EIN STAAT KANN FÜR SEINE STAATLICHKEIT EVTL.

AUS HINREICHENDEN GRÜNDEN DIE ASYLGEWÄHRUNG

ABLEHNEN..ABER NICHT DIE ASYLGEWÄHRUNG DURCH TEILE SEINER BEVÖLKERUNG.DER STAAT HAT DER BEVÖLKERUNG ZU DIENEN NICHT UMGEKEHRT.POLITISCHE IDEOLOGIEN KÖNNEN IN DER BRD NICHT GRUNDSÄTZLICH DIE GRUND UND MENSCHENRECHTE REDUZIEREN.DAS WÄRE STAATLICHE MENSCHENRECHTSWIDRIGE ANMAASSUNG.

WIE GESAGT DIE BEIDEN RECHTE GAB ES SCHON BEVOR DAS GESETZTE BZW. GESCHRIEBENE RECHT FÜR SICH BEANSPRUCHTE DAS ALLEIN GÜLTIGE ZU SEIN..OHNE DIE BEVÖLKERUNG MAASGEBLICH ALS SOUVERÄN ZU BETEILIGEN.WAS NACH GG-ART.1 U.20 ZWINGEND NOTWENDIG GEWESEN WÄRE...STATTDESSEN HAT MAN SIE MIT EINER VORAUFKLÄRERISCHEN IGNORANZ

POLITISCH UND RECHTLICH VON DEN DIENSTLEISTENDEN..ENTMÜNDIT UND VERWALTET.

DAS IST NICHT DIE GESCHÄFTSGRUNDLAGE DER GESELLSCHAFT MIT DIESEM DIENSTLEISTERN.

DORA HAB E MASS schrieb am 13.04.2019

ALS WALTER JENS UND SEINE FRAU EINEM US-AMERIKANER ASYLGEWÄHRTEN..SO WAREN SIE INNERHALB DER MENSCHENRECHTE GERDE DIE PERSONEN DIE DIESE MENSCHENRECHTE TRÜGEN.ALLE ANDEREN WAREN NUR DIE DIE MEINTEN MENSCHENRECHTE KÄMEN IHNEN ZU ABER SIE MÜSSTEN SIE NICHT MITTRAGEN.JA SIE KÖNNTEN DIESE ZU IHREN GUNSTEN NEGIEREN UND DIESE 3 MENSCHEN ZUR RECHTSSACHE ZU MACHEN.DAS ABER IST INSGESAMT EIN GROBER LOGISCHER UND RECHTSETHISCHER FEHLER..

ASYL IST MENSCHENRECHT UND SIE BRAUCHEN IHRE QUALITÄTSERHALTENDE FORTSCHREIBUNG

DER AN DIE VERWERFLICHKEIT DER HALTUNG HERANREICHT.

HARRYJASSES schrieb am 13.04.2019

DAS RECHT AUF ASYL IST GRUNDSETZLICH EINES DER UNIVERSELLEN MENSCHENRECHTE.KEIN STAAT,KEINE REGIERUNG,KEIN GERICHT HAT DAS RECHT DIESES FÜR SICH ZU VEREINNEHMEN ,ES ZU REDUZIEREN ODER GAR VÖLLIG ZU VERWEIGERN.DAS WIDERSPRÄCHE DER UNIVERSALITÄT DER MENSCHENRECHTE.EBENSO SIND MENSCHENRECHTE AUCH DAHIN UNIVERSELL,ALSO DASS EIN KOLLEKTIV AUS MENSCHENRECHTS UND GEWISSENSGRÜNDEN FÜR ASYL EINER ODER MEHERER PERSONEN SICH SORGEND VERBÜRGEN KANN.

DIE HUIER ALLSEITS GELEISTETE ASYLRECHTSUNTERDRÜCKUNG SIND EBENSO MENSCHENRECHTSWIDRIG UND GRUNDRECHTSWIDRIG

WIE DIE ZUR ZEIT EINES INNENMINISTERS OTTO SCHILLY.

DER SOUVERÄN DER BRD IST DIE BEVÖLKERUNG NICHT

POLITISCHE PARTEIUNGEN ODER GAR DIE VERENGETE MENSCHENRECHTSAUFFASSUNGEN VON VERBEAMTETEN

JURISTEN.

WIE GESAGT DIE MENSCHENRECHTE SIND UNIVERSELL..SIE GELTEN FÜR MENSCHEN.NICHT FÜR STAATEN.WAS HIER STAAT IST HAT DIE BEVÖLKERUNG NICHT ZU ENTRECHTEN.WAS SIE ABER SEIT 1949 ALLESAMT TUN.DURCH UNTERDRÜCKUNG DES ART.20 IN SEINER GESAMTEN PRIORITÄ#REN WIRKSAMKEIT.

IM GEISTE DER GESCHWISTERLICHKEIT SOLL DER MENSCH DEM MENSCHEN BEGEGNEN,STEHT DEN MENSCHENRECHTEN VORAUS...NICHT IM GEISTE DER NATIONALSTAATLICHKEIT ODER GAR DES INTERNASTIONALEM KAPITALISMUS.

DIE MENSCHENRECHTE NICHT UMFASSEND IN IHRER UNIVERSALITÄT GELTEN ZU LASSEN IST EIN EINDEUTIGES ZEICHEN IHRER UNERDRÜCKUNG.

DIE ZUSCHÜTZENDEN GRUNDRECHTE NICHT ZU SCHÜTZEN UND IHRE VOLLKOMMENE GÜLTIGKEIT ZU GEWÄHRLEISTEN IST EIN EINDEUTIGER BEWEIS DER UNTERDRÜCKUNG DIESER.

BEI ALLE DEM WIRD DIE WÜRDE DES MENSCHEN DURCH POLITIK UND JUSTIZ ERHEBLICH BESCHÄDIGT.

70 JAHRE MENSCHENRECHTE 70 JAHRE GRUNDRECHTE....UND IMMER NOCH MIT DIESER SELBSTANMASSENDEN POLITISCHEN UND JURISTISCHEN DIENSTLEISTENDEN..VERESAGEN AUF FAST ALLEN WESENTLICHEN GRÖSSEREN ÜBERGEORDNETEN SACHVERHALTEN.TJA MENSCHENRECHTSETHIK IST HIER NICHT GERADE EIN SACHVERHALT DEN DIESE VERUNTREUENDEN FÜR DIE BRD ALS MANGEL VERSTEHEN MÖCHTE...DAFÜR LIEGT IHRE ANMASSENDE NUR EIGENE

AUSLEGUNGSDESPOTIE DEM MENSCHENRECHTSKOMPATIBLEREM DENKEN IM WEGE.

EINE GRUNDRECHTSWIDRIGKEIT.EINE ERHEBLICH MINDERWERTIGE AUSLEGUNG DER ÜBERGEORDNETEN RECHTSSACHVERHALTE.UNDEINE ERHEBLICHE ENTMÜNDIDUNG DER MENSCHENRECHTSTRAGENDEN BEVÖLKERUNG.EINE POLITISCHORGANISIERTE ERHEBLICHE AMTSPFLICHTSVERLETZUNG.

DIE VOR DEN EU-MENSCHENRECHTSGERICHTZSHOF

ZU BRINGEN WÄRE...WENN DER SOUVERÄN IN DER BRD DIE BEVÖLKERUNG IN DEN MENSCHENRECHTEN BLEIBEN SOLL.FRÖHLICHE OSTERN.

WER ANDEREN KEIN ASYLGEWÄHRT IST SELBST NIX WERT.

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