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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 11.04.2013
- 34 Wx 120/13 -
Eine vom Dauerwohnrecht erfasste Mitbenutzung eines Gartens bedarf zur Eintragung im Grundbuch keiner Vorlage eines gesonderten Plans zur Größe und Lage der Gartenfläche
Größtenteils landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks steht dem nicht entgegen
Umfasst ein Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG) auch die Mitbenutzung des Gartens, so bedarf es für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch keiner Vorlage eines Plans, aus dem sich die Größe und Lage des Gartens ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fläche überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks, welches ein Wohnhaus und große landwirtschaftliche Flächen beinhaltete, wollten ihrem Sohn ein
Vorlage einer amtlichen Karte war nicht notwendig
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Notars. Das
Veränderbarkeit der Gartenfläche machte Konkretisierung durch Plan sinnlos
Das Oberlandesgericht hielt es für nicht sinnvoll, die Gartenfläche in einem
Erstreckung des Dauerwohnrechts auf Garten erfordert Plan
Erstreckt sich das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 901 MDR 2013, 901
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Dokument-Nr. 16487
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