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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 31.08.2011
- 31 Wx 179/10 -
Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments bedürfen einer Unterschrift
Sonst keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung
Macht der Erblasser auf einer Kopie des Originaltestaments Ergänzungen, so bedürfen diese Zusätze einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, liegt keine formwirksame letztwillige Verfügung vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall errichtete die Erblasserin ein Testament. In dieser wurde ihre Großnichte als
Fotokopie war kein formwirksames eigenhändiges Testament
Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Beschwerdeführer. Das Nachlassgericht habe zu Recht das Originaltestament für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Die Erblasserin habe durch ihre eigenhändige Ergänzung auf der
Keine Ausnahme von der Unterschrifterfordernis
Sinn und Zweck des Unterschrifterfordernisses sei es unter anderem, so das Oberlandesgericht weiter, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen
Aufschrift auf Briefumschlag unerheblich
Die Aufschrift auf dem Briefumschlag sei nach Auffassung des Oberlangdesgerichts für die hier getroffene Entscheidung unerheblich gewesen. Denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 305 FGPrax 2011, 305 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1644 NJW-RR 2011, 1644 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2011, Seite: 257 ZErb 2011, 257 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2012, Seite: 41 ZEV 2012, 41
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Dokument-Nr. 14928
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