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Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.08.2009
10 U 4845/08 -

OLG München zu den Kriterien an eine Ausfahrt im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bei Ausfahrt kein "rechts vor links" - Fließender Verkehr hat Vorrang

Wer aus einer Ausfahrt kommt, muss besonders vorsichtig sein. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Für die Einordnung als "Ausfahrt" kommt es auf die äußeren Merkmale an. So führt eine "Ausfahrt" im Gegensatz zu einer "Straße" zu einem Grundstück oder Parkplatz und trägt keinen Straßennamen. Dies entschied das Oberlandesgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin Vorfahrt hatte. Beim Verlassen des Parkplatzes eines Altenheims kollidierte sie mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Die Frau meinte, sie sei vorfahrtsberechtigt gewesen, da sie für den anderen Fahrer von rechts gekommen sei.

Der aus einer Ausfahrt ausfahrende Fahrer hat besondere Sorgfaltspflichten

Dem folgten die Richter nicht. Wer aus einer Ausfahrt komme, den träfen besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Einordnung als Ausfahrt komme es auf die äußeren Merkmale an. Hier diente die Grundstücksausfahrt nicht dem fließenden Verkehr und habe auch einen Straßennamen getragen. Allein die Tatsache, dass die Ausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht entscheidend. Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies sei nicht realitätsnah. Der fließende Verkehr habe Vorrang.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte DAV

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Dokument-Nr.: 8378 Dokument-Nr. 8378

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