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Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.07.2015
- 10 U 3566/14 -
Versicherungsschutz nach Wildunfall: Beweisvereitelung einer Kaskoversicherung durch Weigerung der Herausgabe von sichergestelltem Wildhaar
Aufgrund von Beweisvereitelung muss Versicherung Nichtvorliegen eines Wildunfalls beweisen
Weigert sich die Kaskoversicherung im Rahmen eines Rechtstreits über den Versicherungsschutz nach einem behaupteten Wildunfall, sichergestelltes Wildhaar herauszugeben, so liegt eine Beweisvereitelung vor. Die Beweislast wird dadurch umgekehrt, wodurch die Versicherung nachzuweisen hat, dass der Wildunfall nicht stattgefunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines Wildunfalls, der sich nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers im April 2013 ereignet haben soll. Die Teilkaskoversicherung bestritt diese Behauptung. Dies war dem Versicherungsnehmer unverständlich, da ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger in der Nähe des Unfallorts einen toten Fuchs entdeckt hatte. Der Sachverständige hatte von dem Tier eine
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht München II gab der Klage des Versicherungsnehmers statt. Das Gericht ging aufgrund des Verhaltens der Versicherung und den Angaben des Versicherungsnehmers davon aus, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Fuchs gekommen sei und es somit zu einem
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Versicherungsschutz aufgrund Wildunfalls
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Aufgrund der vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines Wildunfalls entstanden seien.
Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Versicherung eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München II, Urteil vom 25.07.2014
[Aktenzeichen: 10 O 650/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 698 zfs 2015, 698
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Dokument-Nr. 24590
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