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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.01.2019
- 6 U 61/18 -
Verkauf von Schinken "Culatello di Parma" wegen unzulässiger Anspielung auf geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" unzulässig
Bezeichnung und Verpackung des Schinkens beinhaltet unzulässig Anspielung auf Konkurrenzprodukt
Ein als "Culatello di Parma" in Deutschland vertriebener Schinken stellt eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" dar und darf so nicht weiter verkauft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall musste sich das Oberlandesgericht mit den Details der italienischen Schinkenherstellung befassen. Während "Prosciutto di Parma" eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart "Culatello di Parma" nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. "Culatello" enthält aber u.a. mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei "Prosciutto di Parma" nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.
Anspielungen auf geschützte Begriffe unzulässig
Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob der verklagte
Verbraucher stellt durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung gedanklichen Bezug zu anderer Ware her
Bei einer umfassenden Gesamtabwägung kam das Oberlandesgericht Köln zu dem Schluss, dass das konkret von der Klage betroffene Produkt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf "Prosciutto di Parma" anspiele. Dafür spreche u.a. die Ähnlichkeit der Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26976
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