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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 21.07.2010
- 16 O 74/10 -
Keine Irreführung durch Bezeichnungen „Tello Tonnato“ und „Carpacioso“ für Geflügelfleisch
Gesamtaufmachung der Produkte schließt Verwechslung mit italienischen Vorspeisen „Vitello Tonnato“ und „Carpaccio“ aus
Die Bewerbung von Geflügelprodukten mit den Bezeichnungen „Tello Tonnato“ und „Carpacioso“ unter Verwendung der Aussage „Vorspeise italienischer Art“ ist nicht wettbewerbswidrig. Dies entschied das Landgericht Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Aufmachung der Produkte „Tello Tonnato“ und „Carpacioso“ als irreführend beanstandet, weil die Verwendung der beiden Begriffe verbunden mit der Aussage „Vorspeise italienischer Art“ sowie den bildlichen Darstellungen, die sehr starke Ähnlichkeit zu den bekannten italienischen Vorspeisen „Vitello Tonnato“ und „Carpaccio“ aufweisen, den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass es sich gerade um diese auch in Deutschland beliebten Gerichte aus Kalbs- und Rindfleisch handelt.
Verpackungshinweis auf Geflügelfleisch für Verbraucher ausreichend
Das Landgericht Bielefeld ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es führte aus, dass mit der Gestaltung der Verpackungen zwar die Nähe zu den geschätzten italienischen Vorspeisen „Vitello Tonnato“ und „Carpaccio“ gesucht werde. Der Hinweis unter den jeweiligen Produktbezeichnungen, dass es sich einmal um „herzhaft gegarten Putenbraten“ und einmal um „saftigen Putenlachsschinken“ handele, sei für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Produkt mit Bezeichnung "Vorderschinken" muss auch Vorderschinken enthalten
(Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 28.06.2010
[Aktenzeichen: 5 L 208/10.KS]) - "Vorderschinken-Erzeugnis" kann eine irreführende Bezeichnung sein
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 30.07.2010
[Aktenzeichen: 7 K 1467/09])
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Dokument-Nr. 10222
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