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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2020
6 U 184/19 -

Allgemeine Geschäfts­bedingungen von PayPal nicht per se zu lang

Erheblicher Umfang von AGBs allein führt nicht zu deren Unwirksamkeit

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von PayPal mit einem Umfang von 83 Seiten nicht per se als zu lang eingestuft werden können. Das Gericht verwies darauf dass allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäfts­bedingungen nicht zu deren Unwirksamkeit führe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geltend gemacht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang seien. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Unzumutbarkeit des Umfangs der AGB nicht ausreichend dargelegt

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass es zwar einen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern - etwa bei Rückerstattungen - auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Unzulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nicht im Rahmen eines pauschalen Index bewertet werden

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines "Verständlichkeitsindexes" sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hier für nicht ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (1)

 
 
Wolfgang Hubrach schrieb am 09.03.2020

solche Urteile bedürfen nach Aussprechen undebingt der langanhaltenden Prügelstrafe durch einen Prügelautomaten, damit den Richtern/innen die Tragweite der Zeitverschwendung von 83 Seiten AGB klar wird.

wenn 100.ooo kunden diese Erklärung lesen, sind das 8 mio minuten, oder 133.333 Stunden oder

3.333 Arbeitswochen a 4o Stunden oder ca 70 Arbeitsjahre a 47 Wochen!!!

Wenn Bäcker z. B. demnächst solche AGBs auslegen (Ansteckungs- oder Vergiftungs- oder Allergische Reaktions-risiko...) beim

Verkauf von Brötchen, lesen und unterschreiben lassen, würde halb deutschland verhungern!!! Wie oft haben wir mittlerweile die Datenschutzbestimmiungen im Internet als gelesen bestätigt, ohne gelesen zu haben?? das geht allmählich zu weit!!! Hier gehört eine Verpflichtung zur Verständlichkeit incl. kürze hin!!!

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