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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.04.1994
- 19 U 201/93 -
Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken sowie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen entsprechen normalen Mietgebrauch
Kein Erstattungsanspruch gegen Mieter
Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter hatte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wohnungsmieter beauftragt. Der Vermieter warf dem Mieter die Beschädigung der Mietsache vor. So hatte der Mieter auf den Holzfensterbänken
Kein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm stehe gegen den Rechtsanwalt kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe dieser seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Jedoch führe dies nicht zu einer Haftung des Anwalts, weil dem Vermieter ohnehin kein Erstattungsanspruch gegen seinen Mieter zugestanden habe.
Abnutzung der Wohnung aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs
Bei den von dem Vermieter geltend gemachten Schäden handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts durchweg um Abnutzungen durch vertragsgemäßen Gebrauch, die der Mieter nicht zu vertreten habe. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1995, 582/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1995, Seite: 582 WuM 1995, 582
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Dokument-Nr. 24493
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