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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.08.2015
1 RBs 250/15 -

Spurwechsel auf Kreuzung zum Umfahren einer roten Ampel kann Rotlichtverstoß darstellen

Fahrspurwechsel muss Umfahren der roten Ampel zum Zweck haben

Wechselt ein Autofahrer im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger, so begründet dies dann einen Rotlichtverstoß, wenn der Fahrstreifenwechsel das Umfahren des Rotlichts zum Zweck hatte. Ist diese Absicht nicht gegeben, so liegt lediglich ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Autofahrerin wurde wegen eines Rotlichtverstoßes von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 600 EUR verurteilt. Die Autofahrerin befand sich im April 2014 an einer Kreuzung auf der Geradeausspur. Als die Ampel für diese Spur auf Grünlicht wechselte fuhr die Autofahrerin los. Nach dem Überfahren der Haltlinie und somit auf der Kreuzung wechselte sie jedoch auf die durch Rotlicht gesperrte Linksabbiegerspur und stieß dabei mit einem Pkw zusammen. Die Autofahrerin legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein.

Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung aufgrund Verfahrensfehlers

Das Oberlandesgericht Köln entschied aufgrund eines Verfahrensfehlers zu Gunsten der Autofahrerin, hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Rotlichtverstoß wegen absichtlichen Umfahrens einer roten Ampel durch Spurwechsel

Das Oberlandesgericht wies für die neue Verhandlung darauf hin, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begehe, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt habe. Bestehe eine solche Absicht nicht, so liege lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung vor. Es komme aber nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 192
NZV 2016, 192

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Dokument-Nr.: 23340 Dokument-Nr. 23340

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