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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.09.2001
- 5 U 1324/00 -
Hörsturz nach Konzertbesuch: Konzertveranstalter und Besitzer des Veranstaltungsorts haften wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
9.000 DM Schmerzensgeld für Konzertbesucherin
Erleidet ein Konzertbesucher aufgrund der Lärmbelastung einen Hörsturz, so kann dafür sowohl der Konzertveranstalter als auch der Besitzer des Veranstaltungsorts haften. In Einzelfällen kann einem Konzertbesucher ein Schmerzensgeld von bis zu 4.500 € zustehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1997 besuchte ein junges Mädchen das
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen gesundheitsschädlichen Lärms
Die
Hörschädigung durch Gekreische der Konzertbesucher war ausgeschlossen
Dass die Hörschädigung durch das Gekreische der anderen Konzertbesucher verursacht wurde, hielt das Oberlandesgericht für ausgeschlossen. Denn laut des Sachverständigen hätte dies vorausgesetzt, dass die kreischende Person ihren Mund an den Gehörgang heranführt und gleichzeitig den Kopf festhält, um die Schutzreflexe auszuschalten. Dafür seien im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen.
Kein Mitverschulden der Klägerin
Der Klägerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2001, 1604/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 1604 NJW-RR 2001, 1604 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2002, Seite: 166 zfs 2002, 166 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2002, Seite: 515 ZMR 2002, 515 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2002, Seite: 353 ZUM-RD 2002, 353
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Dokument-Nr. 18049
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