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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.05.2018
- 5 U 1321/17 -
Bauherr muss zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Baumängeln nicht Klärung der Verantwortlichkeit der Baufirma im Verhältnis zu Dritten abwarten
Kein Zwang zum Abwarten des Ausgangs des Prozesses gegen von Baufirma beauftragten Dritten
Hat eine Baufirma einen Dritten mit Arbeiten beauftragt und besteht nachher ein Baumangel, so muss der Bauherr vor Geltendmachung von Schadensersatz zwar erfolglos eine Frist zur Nachbesserung setzen. Er muss aber nicht den Ausgang des Prozesses der Baufirma gegen den beauftragten Dritten zur Klärung der Verantwortlichkeit abwarten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung eines Mehrfamilienhauses stellte die Bauherrin
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach müsse die Klägerin nicht erst den Ausgang des Rechtsstreits mit der beauftragten Firma abwarten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe wegen der
Frist zur Nachbesserung muss angemessen sein
Zwar müsse die gesetzte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.11.2017
[Aktenzeichen: 9 O 280/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1771 BauR 2018, 1771 | Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR)
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Dokument-Nr. 27377
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