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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.05.2018
5 U 1321/17 -

Bauherr muss zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Baumängeln nicht Klärung der Verantwortlichkeit der Baufirma im Verhältnis zu Dritten abwarten

Kein Zwang zum Abwarten des Ausgangs des Prozesses gegen von Baufirma beauftragten Dritten

Hat eine Baufirma einen Dritten mit Arbeiten beauftragt und besteht nachher ein Baumangel, so muss der Bauherr vor Geltendmachung von Schadensersatz zwar erfolglos eine Frist zur Nachbesserung setzen. Er muss aber nicht den Ausgang des Prozesses der Baufirma gegen den beauftragten Dritten zur Klärung der Verantwortlichkeit abwarten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung eines Mehrfamilienhauses stellte die Bauherrin Mängel am Dach fest. Sie forderte die mit der Errichtung des Hauses beauftragte Bauträgerin daher insgesamt viermal unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Da die Bauträgerin der Aufforderung jedes Mal nicht nachkam, erhob die Bauherrin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 27.800 Euro. Die Bauträgerin hielt den Anspruch für nicht gegeben. Sie verwies darauf, dass sie zur Klärung der Verantwortlichkeit der Baumängel einen Prozess gegen die mit der Errichtung des Daches beauftragte Firma führte. Sie war der Meinung, die Bauherrin müsse zunächst den Ausgang des Verfahrens abwarten.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach müsse die Klägerin nicht erst den Ausgang des Rechtsstreits mit der beauftragten Firma abwarten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe wegen der Mängel am Dach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Nachbesserung unterblieb diese. Der Klägerin sei ein Abwarten des Ausgangs des Rechtsstreits gegen die beauftragte Firma nicht zumutbar. Es reiche auch nicht aus, während der Frist eine Nachbesserungsbereitschaft zu zeigen. Erforderlich sei die Nachbesserung selbst binnen der gesetzten Frist. Lasse der Unternehmer die Frist hingegen verstreichen, riskiere er die Entscheidung des Auftraggebers zu Gunsten des Schadensersatzanspruches.

Frist zur Nachbesserung muss angemessen sein

Zwar müsse die gesetzte Frist zur Nachbesserung angemessen sein, so das Oberlandesgericht. Der Auftraggeber sei aber nicht gehalten, dem Unternehmer eine das Vielfache der zur Leistungsausführungen erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen. Die Frist müsse den Unternehmer nur in die Lage versetzen, die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.11.2017
    [Aktenzeichen: 9 O 280/16]
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NZBau 2018, 618

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