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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 21.07.2014
- 3 W 343/14 -
Klage des Stromlieferanten auf Zahlung begründet Anspruch des Stromkunden auf Prozessostenhilfe bei siebenfach erhöhtem Stromverbrauch
Rechtsverteidigung wegen ungewöhnlicher Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos
Hat sich der Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr siebenfach erhöht und weigert sich daher der Stromkunde die Rechnung zu bezahlen, so steht ihm Prozesskostenhilfe zu, wenn der Stromlieferant Klage auf Zahlung erhebt. Denn eine Rechtsverteidigung ist wegen der ungewöhnlichen Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 erhielt ein privater Stromkunde eine Rechnung, die im Vergleich zum Vorjahr einen um das Siebenfache erhöhten
Rechtsverteidigung wegen ungewöhnlicher Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Stromkunden und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Rechtsverteidigung habe nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. Ein
Einwendungen gegen Stromrechnung war berechtigt
Es sei zudem zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) der Stromgrundsatzverordnung Einwendungen gegen Rechnungen berechtigt sind, wenn der in einer Rechnung angebende Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Beschluss vom 21.05.2014
[Aktenzeichen: 15 O 109/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 64 NZM 2015, 64
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Dokument-Nr. 20574
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