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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.07.2015
- 3 U 1468/14 -
Nachbarhilfe aus Gefälligkeit: Nachbar haftet trotz Haftpflichtversicherung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet Haftungsbeschränkung
Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so kann trotz bestehender Haftpflichtversicherung die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Eine solche Haftungsbeschränkung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit ein typischer Schaden eintritt und die Versicherung des Geschädigten für den Schaden aufkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer erklärte sich dazu bereit, während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn im Juni 2011 dessen Haus zu versorgen. Dazu gehörte auch die Bewässerung des Gartens mit Hilfe eines an der Außenzapfstelle des Hauses angebrachten Wasserschlauchs. Er drehte eines Tages nach der Bewässerung zwar die am Schlauch befindliche Spritze zu, jedoch stellte er nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. Daraufhin löste sich in der Nacht der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch. Dies führte dazu, dass eine erhebliche Menge von Leitungswasser in das Untergeschoss des Hauses eindrang und einen
Kein Anspruch auf Ersatz der Schadenssumme
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der klägerischen Versicherung habe kein Anspruch aus Ersatz der geleisteten Schadenssumme gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar sei dem Beklagten eine mittlere Fahrlässigkeit anzulasten gewesen. Jedoch sei zu berücksichtigen gewesen, dass er aus reiner Gefälligkeit den Garten bewässert habe. Somit sei seine Haftung nur auf Vorsatz und
Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trotz Haftpflichtversicherung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe eine
Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet Haftungsbeschränkung
Solche besonderen Umstände liegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts dann vor, wenn im Rahmen einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen ein typischer Schaden eintrete und dieser Schaden von der Versicherung des Geschädigten abgedeckt werde. Es sei zudem zu beachten, dass die Inanspruchnahme einer
Kein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten
Der Beklagte habe weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.11.2014
[Aktenzeichen: 1 O 223/14]
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Dokument-Nr. 21806
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