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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.06.2012
- 2 U 271/11 -
Badeunfall auf Wasserrutsche: "Geisterkletterer" haftet bei Missachtung offensichtlicher Regeln und Sicherheitsvorkehrungen
Hineinklettern in eine Wasserrutsche stellt grob fahrlässiges Verhalten dar
Ein Badegast, der in einem Schwimmbad grundlegende und einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet für die Verletzungen, die ein Badegast erleidet, der die Wasserrutsche ordnungsgemäß benutzt und von oben kommend mit dem Blockierer kollidiert. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich in einem Freizeitbad im Landkreis Neuwied im Februar 2006 ein Unfall. Der Kläger nutzte ordnungsgemäß eine
Verhalten der Badegäste führte zur fahrlässigen Körperverletzung des Klägers
Bereits das Landgericht Koblenz stellte die uneingeschränkte
Gericht erklärt Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro für angemessen
Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden, die der Kläger aufgrund einer Teilfraktur des rechten Schienbeinkopfes erlitten hat, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro für angemessen. Die Folgen des Bruchs des äußeren Schienbeinkopfes und des Knorpelschadens führen dauerhaft zu einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung des Klägers. Nach nochmaliger sachverständiger Begutachtung zu den Verletzungsfolgen änderte das Gericht in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts ab, das die Verletzung für folgenlos verheilt gehalten und daher nur ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zugesprochen hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Unfall auf der Wasserrutsche: Schwimmbadbesitzer haftet nicht für Fehlverhalten der Badegäste
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.05.2010
[Aktenzeichen: 8 U 810/09]) - Schwimmbadbetreiber haftet nicht für überwiegend selbst verschuldeten Unfall auf Wasserrutsche
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 1 W 200/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 1035 MDR 2012, 1035
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Dokument-Nr. 13767
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