wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.05.2010
8 U 810/09 -

Unfall auf der Wasserrutsche: Schwimmbadbesitzer haftet nicht für Fehlverhalten der Badegäste

Bereich der Wasserrutsche durch ausreichend Hinweisschilder gesichert

Kommt es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall, haftet der Schwimmbadbesitzer dann nicht, wenn der Unfall durch eigenes Fehlverhalten erfolgte und dem Schwimmbadbesitzer kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall besuchte die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier am 10. März 2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld von Schwimmbadbetreiber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000,- Euro beziffert hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.

Schwimmbadbetreiber ist Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen

Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz blieb erfolglos. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie habe auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, so die Richter. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.

Ausformulierte Warnhinweise und Piktogramme für eine als ungefährlich einzustufende Rutsche ausreichend

Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche erforderlich.

Schwimmbadbesitzer kann nicht für Missachtung von Vorgaben durch Badegäste verantwortlich gemacht werden

Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9705 Dokument-Nr. 9705

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9705

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?