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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020
- 12 U 870/20 -
OLG Koblenz zur Höhe des Hinterbliebenengeldes für einen durch Verkehrsunfall verlorenen Angehörigen
Betrag von 10.000 Euro stellt Richtschnur“ oder Orientierungshilfe für die Höhe des Hinterbliebenengeldes dar
Das Hinterbliebenengeld wird in der Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen. Es ist vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Das hat OLG Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von
LG: Durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro
Das Landgericht hatte einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein
OLG bestätigt Berechnungsansatz
Das OLG Koblenz hat diesen Berechnungsansatzes bestätigt und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Berufung des Klägers nicht erfolgversprechend. Geld könne Schmerz nur lindern,
Orientierungshilfe an durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro
Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sei weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe biete jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon werde die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29705
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