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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015
- 6 U 156/14 -
Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Lügner, Halunke oder Gauner im politischen Meinungskampf zulässig
Antrag des baden-württembergischen Landesvorsitzenden der AfD Bernd Kölmel gegen Ex-Parteimitglied auf Unterlassung von Äußerungen gescheitert
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Rahmen des politischen Meinungskampfes auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein kann, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei
OLG: Beanstandete Äußerungen sind nicht als unzulässige Schmähkritik zu werten
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 29.09.2014
[Aktenzeichen: 4 O 128/14]
- Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04]) - Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.12.2008
[Aktenzeichen: 1 BvR 1318/07])
Jahrgang: 2015, Seite: 1618 NJW 2015, 1618
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Dokument-Nr. 20472
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