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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014
13 U 15/14 -

Von einem auf einem Abschleppwagen stehenden Fahrzeug geht keine Betriebsgefahr aus

Abschleppwagen und aufgeladenes Fahrzeug bilden eine Betriebseinheit

Wird ein Abschleppwagen durch das aufgeladene Fahrzeug beschädigt, so besteht für den Inhaber des Abschleppwagens kein Schaden­ersatz­anspruch nach § 7 StVG. Denn vom aufgeladenen Fahrzeug geht keine eigenständige Betriebsgefahr aus. Vielmehr bilden der Abschleppwagen und das aufgeladene Fahrzeug eine Betriebseinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall geriet ein auf einem Abschleppwagen stehendes Fahrzeug in Brand, wodurch auch der Abschleppwagen beschädigt wurde. Die Inhaberin des Abschleppwagens klagte daraufhin gegen den Besitzer des aufgeladenen Fahrzeugs auf Schadenersatz.

Landgericht wies Schadenersatzklage ab

Das Landgericht Freiburg wies die Schadenersatzklage ab. Der Besitzer des aufgeladenen Fahrzeugs habe nicht nach § 7 StVG für den Schaden am Abschleppwagen gehaftet. Denn der Schaden sei nicht durch bzw. beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Das Fahrzeug sei nicht mehr in Betreib gewesen, sondern aus dem Betrieb genommen worden. Es habe kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr dargestellt. Von ihm sei daher keine eigenständige Betriebsgefahr ausgegangen. Vielmehr haben der Abschleppwagen und das aufgeladene Fahrzeug eine Betriebseinheit gebildet. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Haftung des Beklagten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Eine Haftung des Beklagten für die Beschädigung des Abschleppwagens nach § 7 StVG sei nicht in Betracht gekommen.

Keine eigenständige Betriebsgefahr durch aufgeladenes Fahrzeug

Eine Haftung nach § 7 StVG sei ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, weil von dem aufgeladenen Fahrzeug keine eigenständige Betriebsgefahr ausgegangen sei. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten sei Teil der Betriebsgefahr des Abschleppwagens der Klägerin gewesen. Beide Fahrzeuge hätten eine Betriebseinheit gebildet. Das Fahrzeug des Beklagten sei fahrunfähig aus dem Verkehr genommen worden und vollständig auf den Abschleppwagen der Klägerin und deren Obhut übergegangen. Das Fahrzeug sei wie ein Gegenstand transportiert worden.

Klägerin keine geschädigte Dritte

Die Klägerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts darüber hinaus keine geschädigte Dritte im Sinne von § 7 StVG gewesen. Denn das Fahrzeug des Beklagten sei keine Sache außerhalb des Abschleppwagens gewesen, durch welche die Klägerin geschädigt wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil vom 20.12.2013
    [Aktenzeichen: 4 O 69/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 682, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
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NZV 2015, 76

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Dokument-Nr.: 20563 Dokument-Nr. 20563

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