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Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 05.06.2012
- 4 U 488/11 -
Schadenersatz nach Sturz in Klinik: Keine Pflicht zur Fixierung und ständigen Überwachung eines Patienten bei fehlenden konkreten Hinweisen auf Sturzgefährdung
Gestürzter Patient hat kein Anspruch auf Schadenersatz
Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sturzgefährdung bestehen, ist das Klinikpersonal nicht verpflichtet den Patienten zu fixieren und ständig zu überwachen. Stürzt der Patient dennoch, so steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Sturzes musste ein Patient stationär in einem
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Mühlhausen wies die Klage ab. Da das
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Jena bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Patienten zurück. Das
Grundsätzliche Pflicht zur Überwachung
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass es dem behandelnden ärztlichen und pflegerischen Personal obliegt, den Patienten zu überwachen und ihn vor krankheitsbedingter Selbstgefährdung und Selbstschädigung zu schützen. Der Umfang und das Ausmaß der dem
Latente Sturzgefahr genügt nicht
Nicht ausreichend für eine allgemeine
Keine Anzeichen für akute Sturzgefahr
Das Oberlandesgericht konnte im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gefahrenanzeichen für eine akute Sturzgefahr erkennen. Gegen die Annahme einer solchen Gefahr habe vor allem gesprochen, dass der Patient im Rahmen der Physiotherapie Stand- und Bewegungsversuche mit einem Rollator durchführte, ohne das Auffälligkeiten erkennbar waren. Zudem habe auch nicht der erste
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 25.05.2011
[Aktenzeichen: 796/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 1419 NJW-RR 2012, 1419 | Zeitschrift: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG)
Jahrgang: 2012, Seite: 238 RDG 2012, 238
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Dokument-Nr. 17270
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