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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2011
I-21 U 167/10 -

Fehlerhafte Programmierung des Hotelaufzugs – Mit Installationen beauftragtes Generalunternehmen haftet für Personenschäden

Werkleistung aufgrund einer nicht sach- und fachgerecht programmierten Aufzugssteuerung mangelhaft

Kommt es in einem Hotel nach einem Umbau infolge einer fehlerhaften Programmierung des installierten Hotelaufzugs zu Personenschäden, haftet dem Grunde nach das vom Hotel mit dem Umbau beauftragte Generalunternehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall baute die beklagte Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet im Auftrag eines Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort – durch eine Subunternehmerin – eine Hotelaufzugsanlage. Nach Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus, was dazu führte, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht, wie gewünscht, in das Ober–, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu.

Versicherer des Hoteliers verlangt gezahltes Schmerzensgeld von Generalunternehmen zurück

Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Aufzug hätte nach automatischer Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss stehen bleiben müssen

Dem Grunde nach zu Recht, befand das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen. Denn dies sei, nach den Ausführungen des Sachverständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden.

Höhe der berechtigten Kosten noch unklar

Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht eine Entscheidung treffen, insoweit sei weiterer Beweis zu erheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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