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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2011
- I-21 U 167/10 -
Fehlerhafte Programmierung des Hotelaufzugs – Mit Installationen beauftragtes Generalunternehmen haftet für Personenschäden
Werkleistung aufgrund einer nicht sach- und fachgerecht programmierten Aufzugssteuerung mangelhaft
Kommt es in einem Hotel nach einem Umbau infolge einer fehlerhaften Programmierung des installierten Hotelaufzugs zu Personenschäden, haftet dem Grunde nach das vom Hotel mit dem Umbau beauftragte Generalunternehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall baute die beklagte Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet im Auftrag eines Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem
Versicherer des Hoteliers verlangt gezahltes Schmerzensgeld von Generalunternehmen zurück
Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.
Aufzug hätte nach automatischer Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss stehen bleiben müssen
Dem Grunde nach zu Recht, befand das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der
Höhe der berechtigten Kosten noch unklar
Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht eine Entscheidung treffen, insoweit sei weiterer Beweis zu erheben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 12757
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