wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.09.1994
9 U 6/94 -

Haftung des Bäckers aufgrund einer Salmonellen­vergiftung nach Verzehr von Bienenstich

Bäcker muss fehlendes Verschulden nachweisen

Kommt es zu einer Salmonellen­vergiftung nach dem Verzehr eines zuvor bei einem Bäcker gekauften und von ihm hergestellten Bienenstichs, so muss der Bäcker nachweisen, dass ihn an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Kann er den Beweis nicht führen, so haftet er auf Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 verzehrten drei Familienmitglieder zur Kaffeezeit einen zuvor bei einem Bäcker gekauften Bienenstich. Am Folgetag stellten sich erste Symptome einer Salmonellenvergiftung ein, die über die gesamte Woche anhielten. Die Symptome zeigten sich beim ersten Familienmitglied durch Schüttelfrost und zehn Tage langen Fieber von bis zu 39 °C. Das zweite Familienmitglied litt eine Woche an starken Durchfall, Erbrechen und Kreislaufbeschwerden mit Fieber von bis 39,5 °C. Das dritte Familienmitglied beklagte sich über einen Zeitraum von einer Woche über ein schlechtes Allgemeinbefinden mit Fieber und Durchfall. Von der Vergiftung verschont blieb nur die Tochter. Diese hatte vom Bienenstich nichts probiert. Die drei erkrankten Familienmitglieder machten den Bäcker für die Salmonellenvergiftung verantwortlich und erhoben Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der drei Kläger. Allen habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB zugestanden. Das erste Familienmitglied erhielt 1.800 DM, das zweite 500 DM und das dritte 1.000 DM als Schmerzensgeld zuerkannt. Die Gesamtheit der Indizien habe den sicheren Schluss zugelassen, dass der von dem Bäcker hergestellte Bienenstich mit Salmonellen behaftet war und somit die Vergiftung verursachte hat. Dafür habe zunächst gesprochen, dass die Tochter nicht erkrankte. Denn abgesehen vom Bienenstich sei die Nahrungsaufnahme gemeinsam erfolgt. Darüber hinaus sei es zu weiteren Krankmeldungen nach dem Genuss des Bienenstichs gekommen.

Bäcker kann fehlendes Verschulden nicht nachweisen

Dem Bäcker sei es zudem nicht gelungen nachzuweisen, dass er für die Salmonellenvergiftung nicht verantwortlich war, urteilte das Oberlandesgericht. Zwar müsse grundsätzlich der Kläger das Verschulden des Beklagten beweisen. Etwas anderes gelte aber im vorliegenden Fall. Denn der Verbraucher habe als Außenstehender keine Kenntnis darüber, wie die Speisen zubereitet werden, welche Zutaten der Hersteller verwendet, woher er sie bezieht und ob die hygienischen Belange in dem Betrieb beachtet werden. Ihm sei der Nachweis des Verschuldens daher so gut wie nicht möglich. In Anlehnung der Grundsätze zur Produzentenhaftung habe damit der Bäcker sein fehlendes Verschulden nachweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen.

Verweis auf gelieferte Fertigprodukte genügt nicht zum Nachweis des fehlenden Verschuldens

Soweit der Bäcker darauf verwies, dass er zur Herstellung des Bienenstichs Fertigprodukte verwendete, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Zwar könne der Verarbeiter von Fertigprodukten grundsätzlich auf eine ihm als zuverlässig bekannte Bezugsquelle vertrauen. Dies gelte hingegen dann nicht, wenn besondere Umstände eine eigene Qualitätskontrolle notwendig machen. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts dessen, dass bereits im Monat zuvor in der Füllung des Bienenstichs Salmonellen nachgewiesen wurden, hätte der Bäcker die Fertigprodukte kontrollieren müssen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 346/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1995, Seite: 346
NJW-RR 1995, 346
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1996, Seite: 72
VersR 1996, 72

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20695 Dokument-Nr. 20695

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20695

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung