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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2016
9 U 135/15 -

Schwere Schädelverletzungen durch vorsätzlichen körperlichen Angriff rechtfertigen Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro

Kopfnuss unter Schülern als Bestrafung für Beleidigung als "Hurensohn"

Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Schüler, der von einem anderen Schüler bei einem körperlichen Angriff schwer am Schädel verletzt wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro zugesprochen. Obwohl der Geschädigte den Angreifer zuvor als "Hurensohn" beleidigt hatte, verneint das Oberlandesgericht ein Mitverschulden des Geschädigten an dem Angriff.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es im Juni 2011 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem seinerzeit 15 Jahre alten Kläger, einem Hauptschüler aus Menden, und dem seinerzeit 17 Jahre alten Beklagten, einem Berufsschüler, ebenfalls aus Menden. Vorausgegangen war ein Chat der Schüler, in dem der Kläger den Beklagten u.a. als "Hurensohn" bezeichnet und der Beklagte ihm dafür eine Bestrafung angekündigt hatte.

Schüler erleidet durch "Kopfnuss" Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, Schädelprellung und Gehirnerschütterung

Am Tattage stellte der Beklagte den Kläger auf dem Heimweg von der Schule, um ihn in Anwesenheit von Schulkameraden körperlich zu bestrafen. In Zuge der Auseinandersetzung hielt der Beklagte den Kläger an den Handgelenken fest und versetzte ihm eine sogenannte "Kopfnuss". Durch diese erlitt der Kläger eine Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung. Aufgrund der schweren Kopfverletzung mussten ihm in zwei Operationen eine Metallplatte eingesetzt und entfernt werden, rezidivierende Kopfschmerzen verblieben als Dauerfolge.

LG bejaht Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro

Das Landgericht Arnsberg hat dem Kläger in erster Instanz unter Berücksichtigung eines ihm anzulastenden Mitverschuldens von 30 % Schadensersatz zugesprochen, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro.

OLG verneint Mitverschulden des Geschädigten

Auf die Berufung des Klägers entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass dem Kläger kein Mitverschulden zuzurechnen sei und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro zustehe. Die brutale Ausführung der vom Beklagten verübten vorsätzlichen Körperverletzung und ihre schweren Folgen rechtfertigten das erhöhte Schmerzensgeld, so das Oberlandesgericht. Ein Mitverschulden sei auf Seiten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe den Kläger am Tattage regelgerecht abgefangen, um ihn vor Zuschauern für die vorangegangenen Beleidigungen zu bestrafen. Der vorangegangene Chatverlauf zeige, dass der Kläger nicht annehmen konnte, einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer Entschuldigung entgehen zu können. Gegen den geführten Angriff des Beklagten habe er sich in der konkreten Situation auch nicht verteidigen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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