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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.03.2016
- 26 U 16/15 -
Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich nicht zu beanstanden
Für Schadensersatzanspruch müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen zweifelsfrei auf grundsätzlich denkbare Amalgamallergie zurückzuführen sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich unbedenklich ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich die im Jahre 1959 geborene Klägerin aus Herford in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin in Lemgo behandeln. Seit ihrer Kindheit hatte die Klägerin diverse Amalgamfüllungen. Von der Beklagten ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die nach Behandlungsende durch einen anderen
Grundsätzlich denkbare Amalgamallergie bei der Klägerin nicht feststellbar
Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Das Gericht konnte nach zahnmedizinisch sachverständiger Beratung weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte feststellen. Die Verwendung von
Klägerin wurde durch Verwendung von Amalgam nicht geschädigt
In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgamfüllungen habe die Klägerin zudem wirksam eingewilligt. Mangels für die Klägerin bestehender gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Zu früh eingebrachte Langzeitprovisorien sind als grober zahnärztlicher Behandlungsfehler anzusehen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2014
[Aktenzeichen: 26 U 14/13]) - Zahnarzt muss bei Zahnersatz mit erheblichen Mängeln Neuanfertigung anbieten
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2014
[Aktenzeichen: 26 U 21/13])
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Dokument-Nr. 22423
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