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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2017
- 22 U 82/16 -
Wohnhaus darf bei einem im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahr zurückgegeben werden
Abweichung bei Angabe des Baujahrs wirkt sich auf Verkehrswert des Grundstücks aus
Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht - wie im notariellen Vertrag vereinbart - 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Fall nahm das klagende Ehepaar aus Porta Westfalica die Beklagte aus Berg auf
OLG bejaht Recht zur Rückgabe des Wohnhauses
Das Klagebegehren war erfolgreich. Den Klägern stehe, so das Oberlandesgericht Hamm, wegen des im notariellen
Angabe des falschen Baujahrs führt zum Sachmangel bei verkauftem Grundstück
Das verkaufte
Im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenes Baujahr rechtfertigt Rückabwicklungsverlangen
Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei erheblich. Das im notariellen
Kaufsache wird durch Angabe eines falschen Baujahrs erheblich beeinträchtigt
Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende
Falsches Baujahr stellt nicht einzigen Mangel der Kaufsache dar
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das falsche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24036
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