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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.01.2016
15 W 398/15 -

Von Eigentumswohnung vollständig umschlossener Innenhof kann Sondereigentum darstellen

Sonder­eigentums­fähigkeit des Innenhofs gemäß § 3 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes

Ein Innenhof ist jedenfalls dann sonder­eigentums­fähig gemäß § 3 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG), wenn er vollständig von der Eigentumswohnung umschlossen ist. Der Umstand, dass der Innenhof nach oben offen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich das Amtsgericht Halle im März 2015 einen nach oben hin offenen Innenhof, der vollständig von einer im Erdgeschoß gelegenen Eigentumswohnung umschlossen ist, zum Sondereigentum dieser Wohnung hinzuzurechnen. Denn seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Innenhof nicht um einen Raum. Gegen diese Entscheidung legte der Eigentümer des Hauses Beschwerde ein.

Sondereigentumsfähigkeit des Innenhofs

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Der Innenhof sei sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 WEG.

Abgeschlossenheit des Innenhofs

Der Innenhof sei entsprechend der Vorschrift abgeschlossen, so das Oberlandesgericht. Abgeschlossenheit sei dann gegeben, wenn der fragliche Bereich nicht ohne weiteres zugänglich ist. Dies sei hier der Fall. Der Innenhof könne ausschließlich durch Gebäudeteile betreten werden. Einen sonstigen bestimmungsgemäßen Zugang gebe es nicht. Alle im Erdgeschoss liegenden Räume, aus denen ein Zugang möglich sei, gehören zur Eigentumswohnung. Somit liege der Innenhof im ausschließlichen Herrschaftsbereich dieser Wohnung.

Fehlende Raumeigenschaft des Innenhofs unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass der Innenhof mangels Überdachung keinen Raum darstelle. Der Innenhof sei dennoch sondereigentumsfähig. Es erscheine nicht sachgerecht, erforderlich oder angemessen, generell Innenhöfen die Sondereigentumsfähigkeit abzusprechen. Es gebe dafür weder eine rechtliche noch tatsächliche Notwendigkeit. Werden Wohneigentumsanlagen in einer Ebene in Form von nebeneinander liegenden Gebäuden sowie im Atriumstil errichtet, so läge es nahe, die Innenhöfe zum Sondereigentum der jeweils sie umschließenden Wohneinheiten zuzurechnen. Es würde zu einer unnötigen Verkomplizierung führen, wenn die Innenhöfe allein wegen der fehlenden Überdachung zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen müssten. Zudem werde die Sondereigentumsfähigkeit von Balkonen, Dachterrassen und ebenerdigen Terrassen bejaht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Halle (Saale), Entscheidung vom 26.03.2015
    [Aktenzeichen: VM 8621 - 1]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 258
NJW-Spezial 2016, 258

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Dokument-Nr.: 23617 Dokument-Nr. 23617

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