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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.01.2016
- 15 W 398/15 -
Von Eigentumswohnung vollständig umschlossener Innenhof kann Sondereigentum darstellen
Sondereigentumsfähigkeit des Innenhofs gemäß § 3 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes
Ein Innenhof ist jedenfalls dann sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG), wenn er vollständig von der Eigentumswohnung umschlossen ist. Der Umstand, dass der Innenhof nach oben offen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich das Amtsgericht Halle im März 2015 einen nach oben hin offenen
Sondereigentumsfähigkeit des Innenhofs
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Der
Abgeschlossenheit des Innenhofs
Der
Fehlende Raumeigenschaft des Innenhofs unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Halle (Saale), Entscheidung vom 26.03.2015
[Aktenzeichen: VM 8621 - 1]
Jahrgang: 2016, Seite: 258 NJW-Spezial 2016, 258
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Dokument-Nr. 23617
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