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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.02.1999
- 13 U 91/98 -
Autoschläuche als Schlitten: Pistenbetreiber haftet bei Unfällen mit Reifenflitzern
Betreiber hätte Benutzung der Autoschläuche untersagen müssen
Der Betreiber eines Rodelhanges haftet für einen Unfall, der dadurch verursacht wird, dass Personen mit Autoschläuchen den Abhang hinunterrasen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten 16 Personen mehrere Autoschläuche aneinandergebunden. Mit diesem Gefährt fuhren sie einen
Die Eltern des Kindes verklagten den Eigentümer des Rodelhangs und den Pächter auf Zahlung von Schmerzensgeld von insgesamt 18.000,- DM.
Pistensicherungspflicht des Rodelhangbetreibers
Das Oberlandesgericht Hamm gab ihrer Klage statt und sprach dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu. Die Pächterin habe die so genannte
Betreiber eines Wintersportgeländes haben für die Sicherung des Ski- bzw. Rodelverkehrs auf der Piste zu sorgen. Dabei seien nur diejenigen Gefahren ausgeschlossen, die dem Ski- bzw. Rodelsport in typischer Weise zu eigen seien und die der Wintersportler bewusst in Kauf nimmt, wie beispielsweise Geländeschwierigkeiten, Vereisungen, Buckel und Mulden oder schlechte Schneequalität (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 27.01.1999 - 13 U 120/98 -). Die Verwendung von aneinander gebundenen Autoschläuchen, die weder lenk- noch bremsbar seien, gingen bei weitem über die typischen Gefahren hinaus. Die Benutzung hätte daher untersagt werden müssen, meinte das Gericht.
Eigentümer hat Verkehrssicherungspflicht
Auch der Eigentümer des Rodelhangs hafte. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer seine
Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wintersport".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 9017
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