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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2014
- 6 U 75/12 -
Schmähkritik im anwaltlichen Schriftsatz: Vorwurf des "gewerblichen Prozessbetrugs" und "Meisterbetrüger" gegenüber anderen Rechtsanwalt unzulässig
Überschreitung der Grenze der sachbezogenen Auseinandersetzung
Bezeichnet ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" und bezichtigt ihn des "gewerblichen Prozessbetrugs", so überschreitet er damit regelmäßig die Grenze der sachbezogenen Auseinandersetzung und es liegt eine Schmähkritik vor. Der betroffene Rechtsanwalt kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warf ein
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des betroffenen Rechtsanwalts. Ihm habe ein Anspruch auf
Pauschale Abwertung des Rechtsanwalts lag vor
Eine
Möglicher Nachweis des Prozessbetrugs unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht die Möglichkeit des Nachweises des Prozessbetruges. Denn der Vorwurf habe dennoch nichts mit einer sachlichen Auseinandersetzung zu tun gehabt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2012
[Aktenzeichen: 2-3 O 212/11]
- BVerfG: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 1751/12]) - Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses
(Oberlandesgericht Dresden, Hinweisbeschluss vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 4 U 700/12])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 1056 AnwBl 2014, 1056 | Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2015, Seite: 44 BRAK-Mitt 2015, 44
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Dokument-Nr. 18693
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