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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2019
6 U 133/18 -

1,5 % Rucola für Bezeichnung als "I Pesti con Basilico e Rucola" ausreichend

Verbraucher­erwartung wird nicht ebenfalls enthaltene erhebliche Anteile von Petersilie und Basilikum enttäuscht

Die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist - sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls vertreibt u.a. das Produkt "I Pesti con Basilico e Rucola". Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text "Pesto mit Basilikum und Rucola". Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.

Verbraucherzentrale hält Produktaufmachung für irreführend

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 %.

Erwartungshorizont des Durchschnittsverbrauchers hinsichtlich möglicher Irreführung entscheidend

Das Landgericht wies den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers, stellt das Gericht klar. Dabei seien die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten irregeführt werde, konkretisiert das Oberlandesgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher dürfen nicht enttäuscht werden

Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit "die Gesamtwirkung der Verpackung". Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten sei und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht würden, führte das Oberlandesgericht weiter aus. Die Produktbezeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Mengenverhältnissen von Überlegungen zur Rezeptur abhängig

Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien. Allein das Mengenverhältnis von Zutaten lasse keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu, so das Oberlandesgericht. Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat "Rucola" aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2018
    [Aktenzeichen: 2/6 O 332/17]
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