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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2019
- 6 U 133/18 -
1,5 % Rucola für Bezeichnung als "I Pesti con Basilico e Rucola" ausreichend
Verbrauchererwartung wird nicht ebenfalls enthaltene erhebliche Anteile von Petersilie und Basilikum enttäuscht
Die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist - sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls vertreibt u.a. das Produkt "I Pesti con Basilico e Rucola". Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text "Pesto mit Basilikum und Rucola". Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.
Verbraucherzentrale hält Produktaufmachung für irreführend
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 %.
Erwartungshorizont des Durchschnittsverbrauchers hinsichtlich möglicher Irreführung entscheidend
Das Landgericht wies den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers, stellt das Gericht klar. Dabei seien die verschiedenen Bestandteile der
Berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher dürfen nicht enttäuscht werden
Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit "die Gesamtwirkung der Verpackung". Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten sei und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher
Mengenverhältnissen von Überlegungen zur Rezeptur abhängig
Darüber hinaus habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2018
[Aktenzeichen: 2/6 O 332/17]
- Schwarz gefärbt statt natürlich gereift - Bezeichnung "Oliven-Mix" für Verbraucher nicht irreführend
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[Aktenzeichen: I ZR 45/13]) - Produktbezeichnung "Sahne Eiscreme" kann irreführend sein
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[Aktenzeichen: VG 14 K 272.10])
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Dokument-Nr. 27864
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