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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2018
- 6 U 122/17 -
Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz: Fitnessstudio durfte in Werbeslogans während Olympischer Spiele geschützte Begriffe "Olympia" und "olympisch" verwenden
Werbung mit geschützten Begriffen nur bei Imagetransfer unzulässig
Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe "Olympia" und "olympisch" in der Werbung nicht unlauter ist. Erst ein sogenannter Imagetransfer wäre unzulässig.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich der klagende Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) gegen
Kläger rügt Verstoß gegen Olympiamarkenschutzgesetz
Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Anpreisungen in Anspruch. Er war der Ansicht, dass die
Gericht verneint Verwechslungsgefahr zwischen verwendeten Begriffen in der Werbung und geschützten Bezeichnungen "Olympia" und "olympisch"
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen das
"Olympia Special" stellt allein zeitlichen Bezug zu parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig heraus
Die
Erläuterungen:
§ 1 Gegenstand des Gesetzes Olympiamarkenschutzgesetz
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
§ 3 Rechtsverletzungen
(1) 1 Dritten ist es untersagt, [...]
(2) 1 Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2017
[Aktenzeichen: 2-6 O 399/16]
- Kontaktlinsen-Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen" unzulässig
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: Az. 6 U 31/12]) - Werbung für Grillprodukte von Lidl mit Anspielung auf Olympische Ringe zulässig
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018
[Aktenzeichen: 2 U 109/17])
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Dokument-Nr. 26670
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