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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2021
- 23 U 120/20 -
Abruptes Abbremsen aufgrund des unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten wiegt weniger schwer als ein erheblich zu geringer Sicherheitsabstand
Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin
Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs und fährt der nachfolgende LKW ohne Einhaltung des nach § 4 Abs. 3 StVO gebotenen Sicherheitsabstands von mindestens 50 m auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt der Haftungsanteil des nachfolgenden LKW. Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Dies rechtfertige eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem
Mitverschulden durch zu geringen Sicherheitsabstand
Das OLG sprach der Klägerin nunmehr 2/3 ihres Schadens zu. Bei dem erforderlichen Haftungsausgleich zwischen den Beteiligten sei, so das OLG, zu berücksichtigen, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug mitverursacht worden sei. Dieses habe aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Angesichts der Größe des Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t hätte gem. § 4 Abs. 3 StVO auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 50 m eingehalten werden müssen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betrage. Sachverständig geklärt sei, dass dieser
Technisches Versagen des Notfallbremsassistenten wiegt geringer als Verstoß gegen den Sicherheitsabstand
Die Klägerin müsse sich als Verursachungsbeitrag vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremst habe. Die gebotene Abwägung dieser beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten der Klägerin. Hinsichtlich des LKW-Fahrers sei von einem Verschulden auszugehen, da der erforderliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30054
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