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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.08.2009
- 22 U 213/07 -
OLG Frankfurt: 20-jährige Selbstnutzungsklausel in Grundstückskaufvertrag unwirksam
Klausel benachteiligt Käufer unangemessen
Eine Vertragsklausel, mit der eine Stadt die Käufer von geförderten Grundstücken in einem neuen Wohngebiet zu einer langjährigen Selbstnutzung verpflichtet, ist unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die beklagte hessische Stadt stellte in den 1990er Jahren nach Erschließung eines neuen Wohngebietes Bauinteressenten im Rahmen eines sog. „Einheimischen-Modells“ Grundstücke zu günstigen Preisen zur Verfügung. Die Kläger erwarben 1995 ein solches
Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Selbstnutzungsklausel verlangt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Darmstadt gab ihnen Recht.
Klausel verstößt gegen Grundrecht der Freizügigkeit
Die hiergegen von der beklagten Stadt eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Klausel die Kläger als Käufer unangemessen. Die von der beklagten Stadt formulierte Regelung schieße über ihren Zweck, Bodenspekulation zu verhindern und einheimische Familien zu fördern, deutlich hinaus. Die Klausel verstoße als Allgemeine Geschäftsbedingung – auch wegen der vorgesehenen Dauer der Selbstnutzung von 20 Jahren – bereits gegen das Grundrecht der Freizügigkeit, dem Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz nehmen zu dürfen (Artikel 11 Grundgesetz). Überdies sei die Klausel unangemessen, weil sie keine Härtefallregelung vorsehe. Schließlich folge die Unangemessenheit zusätzlich aus der als Sanktion vereinbarten Zuzahlungsverpflichtung von 400,- DM/qm. Zusammen mit dem damals geleisteten Kaufpreis überschreite der Quadratmeterpreis den damaligen wie den heutigen Grundstückswert, was sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unzulässige Strafzahlung darstelle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 8389
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