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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.01.1987
- 21 U 164/86 -
Videoaufnahme eines Betrunkenen und Weitergabe der Aufnahmen an Dritte stellt schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar
Betroffener hat Anspruch auf Schmerzensgeld
Wird eine Person in stark betrunkenem Zustand gefilmt und wird die Videoaufnahme an Dritte weitergegeben, so rechtfertigt die damit verbundene schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bauarbeiter betrank sich im Oktober 1983 auf einer Baustelle erheblich. Er war so stark
Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn in der Filmaufnahme des Beklagten und der
Schmerzensgeld von 3.000 DM
Angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 3.000 DM für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht zu Lasten des Klägers, dass sich dieser durch sein Verhalten während der Arbeitszeit auf der Baustelle selbst ins Unrecht gesetzt und damit die Videoaufnahme ausgelöst habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1987, 1087/rb)
Jahrgang: 1987, Seite: 1087 NJW 1987, 1087
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Dokument-Nr. 25810
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