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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014
1 U 170/13 -

Pauschalbetrag von 6,50 Euro der Deutschen Bank für geduldete Kontoüberziehung ist sittenwidrig

Bank verlangt für geringe Überziehungen "exorbitante hohe Gegenleistung"

Die Deutsche Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale ist sittenwidrig, weil sie bei einer geringfügigen Überziehung "außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung" steht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine geschäftliche Vorgehensweise der Deutschen Bank. Diese forderte von Kunden bei Überziehung des Girokontos über das vereinbarte Dispolimit hinaus einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal. Die Verbraucherzentrale monierte dies, mit dem Hinweis darauf, dass der Mindestbetrag vor allem Kunden treffe, die ihr Konto nur geringfügig überziehen. Wer zum Beispiel sein Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro überzieht, müsste bei einem Zinssatz von 15,70 Prozent eigentlich nur zwei Cent Überziehungszinsen zahlen. Durch den Mindestbetrag von 6,90 Euro kassiert die Bank das 345-fache. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent.

Sollzinssatz lässt sich "unter keinen Umständen" rechtfertigen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an und erklärte die Regelung der Deutschen Bank für sittenwidrig. Für geringe Überziehungen verlange die Bank eine "exorbitante hohe Gegenleistung", urteilten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich "unter keinen Umständen" rechtfertigen.

Bank lässt sich mit Pauschale auch Bonitätsprüfung in unzulässiger Weise extra vergüten

Der Mindestbetrag weicht nach Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt. Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale auch die Bonitätsprüfung extra vergüten – eine Leistung, die sie ausschließlich in eigenem Interesse erbringt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 20631 Dokument-Nr. 20631

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