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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016
I-7 U 143/15 -

Mietinteressent muss vom Vermieter und Makler nicht über frühere Nutzung der Mieträume als Bordell aufgeklärt werden

Keine Beeinträchtigung des Rufs des Hauses bei unter­durch­schnittlicher Lage der Mieträume

Ein Mietinteressent muss weder vom potentiellen Vermieter noch vom Makler ungefragt darüber aufgeklärt werden, dass in den Mieträumen ein halbes Jahr zuvor ein Bordell betrieben wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn der Ruf des Hauses aufgrund seiner unter­durch­schnittlichen Lage ohnehin nicht beeinträchtigt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 kam es unter Zuhilfenahme eines Maklers über ein Loft-Atelier zu einem Mietvertragsschluss. Die neue Mieterin beabsichtigte in den Räumen ein Friseursalon zu betreiben. Nachdem sie aber erfuhr, dass in dem Loft-Atelier noch ein halbes Jahr zuvor ein Bordell betrieben wurde, focht sie den Mietvertrag im Februar 2015 aufgrund einer arglistigen Täuschung an. Sie sah in der früheren Nutzung der Mieträume als Bordell eine Beeinträchtigung des Rufs des Hauses. Über die Nutzung hätte sowohl der Vermieter als auch der Makler aufklären müssen. Aufgrund der Anfechtung des Mietvertrags weigerte sich die Mieterin die Maklercourtage in Höhe von ca. 5.900 EUR zu zahlen. Der Makler sah sich daraufhin gezwungen, Klage zu erheben.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Düsseldorf sah keine arglistige Täuschung und gab der Klage daher statt. Es habe keine Aufklärungspflicht bestanden, da von einer gewerblichen Mieterin erwartet werden könne, sich vor Abschluss eines Mietvertrags über ein Geschäftslokal selbständig zu informieren und Erkundigungen über die frühere Nutzung der Immobilie anzustellen. Zudem hätten sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen geändert und eine die Prostitution betreffendes Unwerturteil bestehe nicht mehr. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Maklerprovision

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Dem Makler stehe der Anspruch auf die Maklerprovision gemäß § 652 BGB zu. Die Mieterin sei nicht zur Anfechtung des Mietvertrags berechtigt gewesen. Weder habe der Vermieter seine Aufklärungspflicht noch der Makler seine Treuepflicht verletzt, was zum Ausschluss des Courtageanspruchs nach § 654 BGB hätte führen können.

Keine Aufklärungspflicht hinsichtlich früherer Bordellnutzung

Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts hinsichtlich der früheren Bordellnutzung keine Aufklärungspflicht bestanden. Soweit die Mieterin auf den Ruf des Hauses abstellte, sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich das Mietobjekt in einer eher unterdurchschnittlichen Lage befinde. Dies spiegele sich im vertraglich vereinbarten Mietzins wieder, der für Gewerberäume mit etwa 10 EUR pro Quadratmeter im unteren Segment liege. Die Mieterin könne angesichts dessen nicht erwarten, dass das Haus ein besonderes Ansehen ausstrahlen würde. Darüber hinaus hätte die Mieterin eigene Nachforschungen über die frühere Nutzung des Mietobjekts anstellen können oder ausdrücklich nachfragen können, wenn ihr die frühere Nutzung besonders wichtig gewesen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015
    [Aktenzeichen: 22 O 289/14]
Aktuelle Urteile aus dem Maklerrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 450
MDR 2017, 450

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Dokument-Nr.: 24401 Dokument-Nr. 24401

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