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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017
I-4 U 87/17 -

"VW-Abgasskandal": Recht­schutz­versicherung muss Deckungszusage erteilen

Klage des Autokäufers gegen VW hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und der Recht­schutz­versicherer daher zur Deckungszusage verpflichtet ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

OLG bejaht hinreichenden Erfolgsaussicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging demgegenüber im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht aufgrund beabsichtigter sofortiger Klage

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016
    [Aktenzeichen: 9 O 157/16]
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