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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015
- I-22 U 57/15 -
Gemeinsame Haftung mehrerer Bauhandwerker aufgrund Mangel an errichtetem Einfamilienhaus
Jeweiliger Anteil der Werkleistungen für Mangel im Rahmen der Haftung gegenüber Bauherrn unerheblich
Beruht ein Mangel an einem neu errichteten Einfamilienhaus auf die Werkleistungen mehrerer Bauhandwerker, so haften diese dem Bauherrn gegenüber gesamtschuldnerisch. Auf den jeweiligen Anteil der Werkleistungen für den Mangel kommt es dabei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machten zwei Bauherrn nach der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses gegen den Fenster-, Türen und Rollladenbauer, den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie den Trockenbauer Gewährleistungsansprüche geltend, da nach den Ergebnissen mehrerer Blower-Door-Tests diverse Undichtigkeiten am Neubau festgestellt wurden.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach haften die Beklagten als
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls gesamtschuldnerische Haftung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese haben gesamtschuldnerisch für den
Gesamthaftung aufgrund einheitlicher Bauleistung
Mehrere Werkunternehmer haften für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 02.03.2015
[Aktenzeichen: 1 O 308/09]
Jahrgang: 2016, Seite: 1182 BauR 2016, 1182 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 168 NJW 2016, 168 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2015, Seite: 769 NZBau 2015, 769
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Dokument-Nr. 25446
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