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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019
I-18 U 58/18 und I-18 U 16/19 -

Abgasskandal: Hersteller muss Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtung zurücknehmen

Käufer haben Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Volkswagen AG muss den Käufern von zwei Fahrzeugen, in denen der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem einen Fall hatte der Kläger aus Wallenhorst im März 2015 in Neukirchen-Vluyn einen gebrauchten Audi Q3 2,0 TDI für knapp 35.000 Euro mit einer Laufleistung von 50.000 km gekauft. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 125.000 km (Aktenzeichen I-18 U 58/18).

In dem weiteren Fall hatte der Kläger aus Mönchengladbach im November 2012 in Düsseldorf einen neuen VW Touran Highline 2,0 TDI für knapp 30.000 Euro gekauft. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 56.000 km (Aktenzeichen I-18 U 16/19).

Volkswagen AG muss Fahrzeuge zurücknehmen und anteiligen Kaufpreis erstatten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Verstoß gegen die guten Sitten in der unternehmerischen Entscheidung liege, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motor des Typs EA 189 in unterschiedlichen Fahrzeugtypen einzubauen und sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen. Weil sie sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht hat, muss die Volkswagen AG die beiden Fahrzeuge zurücknehmen. Unter Beachtung eines Ersatzes für die Nutzung der Fahrzeuge muss sie dem Kläger aus Wallenhorst von dem Kaufpreis rund 22.000 Euro erstatten und dem Kläger aus Mönchengladbach rund 24.000 Euro.

Anspruch auf Zinsen verneint

Zinsen wegen des gezahlten Kaufpreises können die Kläger dagegen nicht verlangen, weil ihnen das Geld nicht ohne Gegenwert entzogen war, sondern sie ihre erworbenen Fahrzeuge nutzen konnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28262 Dokument-Nr. 28262

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