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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015
- I-1 U 87/14 -
Kein Schadensersatzanspruch des Helfers aufgrund Sturzes beim heimlichen Anschieben eines im Schnee steckengebliebenen Autos
Keine Haftung des Fahrzeughalters sowie Fahrers des Autos
Hilft ein Verkehrsteilnehmer einem anderen Autofahrer dabei, seinen im Schnee steckengebliebenen Wagen frei zu bekommen, steht ihm dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes beim Anschieben zu, wenn er dem Autofahrer heimlich geholfen hat. In diesem Fall haftet weder der Fahrzeughalter noch der Fahrer des steckengebliebenen Autos auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Autofahrer an einer Kreuzung sein Fahrzeug abbremsen, weil von rechts ein anderes Fahrzeug kam. Dabei blieb der
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Fahrzeughalter
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen Fahrer
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer des steckengeblieben Fahrzeugs habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht bestanden. Der deliktische Anspruch aus § 823 BGB sei deshalb ausgeschieden, weil der Fahrer nicht schuldhaft den Kläger verletzt habe. Der Fahrer habe angesichts dessen, dass er nicht rückwärtsfahren wollte und von der Hilfe des Klägers nichts wusste, den rückwärtigen Verkehrsraum nicht überwachen müssen. Ein Sorgfaltsverstoß sei ihm daher nicht vorzuwerfen gewesen.
Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich der Schadensersatzanspruch nicht aus berechtigter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: 6 O 380/11]
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Dokument-Nr. 23491
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