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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017
I-1 U 44/17 -

Mithaftung an Verkehrsunfall von 30 % aufgrund deutlicher Überschreitung der Richt­geschwindig­keit

Gefahr der Unterschätzung der Geschwindigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer

Wer die Richt­geschwindig­keit von 130 km/h um 70 km/h überschreitet, trägt eine Mithaftung von 30 % an einem spur­wechsel­bedingten Verkehrsunfall. Bei der Überschreitung der Richt­geschwindig­keit besteht die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit unterschätzen und es dadurch zu Unfällen kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Nachmittag im Februar 2012 aufgrund eines unvorsichtigen Spurwechsels einer Autofahrerin zu einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn. Die Autofahrerin bemerkte beim Wechsel von der rechten auf die linke Fahrbahn nicht, dass sich auf der linken Fahrbahn von hinten ein Pkw mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h näherte. An der Stelle gab es keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Es bestand nur eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Die Autofahrerin und deren Ehemann, dem Eigentümer des Fahrzeugs, klagten gegen den anderen Autofahrer auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warfen ihm eine überhöhte Geschwindigkeit vor.

Landgericht gab Schadensersatzklage zu 30 % statt

Das Landgericht Mönchengladbach gab der Schadensersatzklage zwar statt, aber nur zu 30 %. Denn seiner Auffassung nach habe die Autofahrerin aufgrund des verkehrswidrigen Spurwechsels den Unfall ganz überwiegend allein verschuldet. Dem Beklagten sei dagegen nur die Erhöhung des Unfallrisikos vorzuwerfen, da er die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte hafte nur zu 30 % für die Unfallfolgen. Der Autofahrerin sei ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO und § 5 Abs. 4 StVO vorzuwerfen. Sie habe im nachmittäglichen Verkehr auf einer zweispurigen Autobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Annäherung eines wesentlich schnelleren Fahrzeugs rechnen müssen.

Deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit rechtfertigt Mithaftung von 30 %

Jedoch sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Geschwindigkeit des Beklagten von 200 km/h als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Dies begründe eine Mithaftung von 30 %. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen. Dabei sei es unerheblich, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zulässig sei und keine Sanktionen nach sich ziehe. Dies bedeute nämlich nicht die rechtliche Irrelevanz für das zivilrechtliche Haftungsrecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.02.2017
    [Aktenzeichen: 3 O 78/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 274
MDR 2018, 274
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 788
NJW-RR 2018, 788
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 138
NJW-Spezial 2018, 138

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Dokument-Nr.: 26754 Dokument-Nr. 26754

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