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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.03.2018
4 U 1403/17 -

Zu Eigen machen einer Bewertung durch Be­wertungs­portal­betreiber wegen Prüfung einer Bewertung und Löschung einzelner Aussagen

Portalbetreiber kann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

Prüft der Betreiber eines Bewertungsportals eine Bewertung und löscht einzelne Aussagen, so macht er sich die Bewertung zu Eigen. Er kann dann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arzt gegen die Betreiberin eines Online-Portals zur Bewertung von Ärzten auf Unterlassung einer Bewertung. Die Bewertung wurde im März 2016 von einem anonymen Nutzer des Portals eingestellt und war tatsächlich unzulässig. Nachdem der Arzt von der Bewertung erfuhr, beanstandete er diese. Die Portalbetreiberin teilte ihm daraufhin mit, dass die Bewertung "bereits geprüft" worden sei und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt" worden seien, so dass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Dem Arzt war dies aber nicht genug und erhob daher die Unterlassungsklage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Chemnitz wies die Unterlassungsklage mit der Begründung ab, dass der Portalbetreiberin eine Verletzung von Prüfpflichten nicht vorgeworfen werden könne. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes.

Oberlandesgericht bejaht Unterlassungsanspruch gegen Portalbetreiberin

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Arzt stehe ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Portalbetreiberin zu. Es komme nicht darauf an, ob ihr eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden könne. Denn die Portalbetreiberin habe sich die Äußerung des Nutzers zu Eigen gemacht, so dass sie als unmittelbare Störerin anzusehen sei.

Zu Eigen machen der Bewertung wegen Prüfung der Bewertung und Löschung einzelner Aussagen

Die Portalbetreiberin habe sich die angegriffene Bewertung dadurch zu Eigen gemacht, so das Oberlandesgericht, dass sie diese auf die Rüge des Arztes hin inhaltlich geprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig, ohne Rücksprache mit dem Nutzer entschieden hat, einzelne Aussagen in der Bewertung zu streichen. Dadurch habe sie die Rolle einer neutralen Vermittlerin verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Sie habe nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil vom 18.08.2017
    [Aktenzeichen: 2 O 1650/16]
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ZUM 2018, 445

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Dokument-Nr.: 28413 Dokument-Nr. 28413

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