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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 19.12.2005
- 3 Ss 588/05 -
Keine strafbare Trunkenheitsfahrt durch alkoholisierten Fahrlehrer während Überlandfahrt
Bei fehlender Bedienung wesentlicher technischer Einrichtungen ist Fahrlehrer kein Fahrzeugführer
Ist ein Fahrlehrer während einer Überlandfahrt alkoholisiert und beschränkt er sich auf bloße Anweisungen zum Fahrweg und Fahrweise, macht er sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar. Denn ohne Bedienung von wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs gilt er nicht als Fahrzeugführer. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein
Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Fahrlehrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der
Fahrlehrer nicht Fahrzeugführer
Ein
Keine mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft und Nebentäterschaft des Fahrlehrers
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der
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Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 11.05.2005
[Aktenzeichen: 1 Ds 160 Js 25791/04]
- BGH: Telefonat eines Fahrlehrers begründet keine Ordnungswidrigkeit wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014
[Aktenzeichen: 4 StR 92/14]) - Vorfahrtverletzung durch Fahrschüler: Fahrlehrer ist ohne Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge nicht Führer des Fahrzeugs
(Amtsgericht Landstuhl, Beschluss vom 20.10.2016
[Aktenzeichen: 2 OWi 4286 Js 10115/16])
Jahrgang: 2006, Seite: 1013 NJW 2006, 1013 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 440 NZV 2006, 440
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Dokument-Nr. 26205
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