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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 19.12.2005
3 Ss 588/05 -

Keine strafbare Trunkenheitsfahrt durch alkoholisierten Fahrlehrer während Überlandfahrt

Bei fehlender Bedienung wesentlicher technischer Einrichtungen ist Fahrlehrer kein Fahrzeugführer

Ist ein Fahrlehrer während einer Überlandfahrt alkoholisiert und beschränkt er sich auf bloße Anweisungen zum Fahrweg und Fahrweise, macht er sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar. Denn ohne Bedienung von wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs gilt er nicht als Fahrzeugführer. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Fahrlehrer im Dezember 2004 während einer Überlandfahrt mit einer fortgeschrittenen Fahrschülerin alkoholisiert war, wurde er vom Amtsgericht Weißwasser wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Fahrlehrer wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille auf. Gegen die Verurteilung legte der Fahrlehrer Revision ein. Er führte an, während der Fahrt lediglich Anweisungen zum Fahrweg und einmal eine Korrektur der Fahrweise vorgenommen zu haben. Er könne daher nicht als Führer des Fahrschulautos angesehen werden.

Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Fahrlehrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Fahrlehrer habe sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und sei somit freizusprechen.

Fahrlehrer nicht Fahrzeugführer

Ein Fahrlehrer sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht Führer des Fahrzeugs, wenn sich sein Verhalten auf die Bestimmung des Fahrwegs und eine mündliche Fahrkorrektur beschränke. In diesem Fall fehle es an der erforderlichen Bedienung von wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs. Die Fahrschülerin habe das Fahrzeug geführt. Daran ändere auch nichts § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG, wonach der Fahrlehrer bei Fahrschulfahrten als Fahrzeugführer gelte. Denn diese Vorschrift beziehe sich schon nach dem Wortlaut ausschließlich auf das StVG und sei somit nicht auf das StGB übertragbar. Dies entspreche zudem dem Zweck der Vorschrift, der im Schutz des Fahrschülers liege.

Keine mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft und Nebentäterschaft des Fahrlehrers

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Fahrlehrer auch nicht als mittelbarer Täter zu bestrafen, da die Fahrschülerin nicht als Werkzeug des Fahrlehrers gehandelt habe. Zudem bestehe keine Strafbarkeit wegen Mittäterschaft oder Nebentäterschaft, da sich die Fahrschülerin rechtmäßig verhalten und keine Trunkenheitsfahrt begangen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 11.05.2005
    [Aktenzeichen: 1 Ds 160 Js 25791/04]
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Jahrgang: 2006, Seite: 1013
NJW 2006, 1013
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NZV 2006, 440

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Dokument-Nr.: 26205 Dokument-Nr. 26205

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Kommentare (1)

 
 
John Clarc schrieb am 30.07.2018

Wieder eine Fehlentscheidung im Bezug auf Fahrlehrer. Ich hoffe die Gerichte urteilen heutzutage strenger was dieses Thema angeht.

Der Fahrlehrer hat immer aufmerksam zu sein um im Notfall eingreifen zu können. Wenn nun der Schüler einen Fehler macht und dabei einen Fußgänger tötet und sich herausstellt, dass der Fahrlehrer, wäre er nüchtern gewesen, durch betätigen der Bremse den Unfall hätte verhindern können, was dann?

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