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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.11.2023
- 14 U 56/23 -
Keine Haftung des Halters eines Tanklastwagens wegen Auslaufens von Heizöl während Befüllvorgangs infolge fehlerhafter Füllstandsanzeige am Tank
Keine Verwirklichung der Betriebsgefahr des Tanklastwagens
Der Halter eines Tanklastwagens haftet nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen des Auslaufens von Heizöl während des Befüllvorgangs, wenn der Vorfall auf einen Defekt an der Füllstandsanzeige des Tankes zurückzuführen ist. In diesem Fall verwirklicht sich nicht die Betriebsgefahr des Tanklastwagens. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 kam es in Niedersachsen während des Befüllens eines Heizöltanks zu einem erheblichen
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Grundstückseigentümer stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Halterin des Tanklastwagens hafte nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Eine
Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Öllieferanten
Zudem sei dem Öllieferanten keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, so das Oberlandesgericht. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Tankanlage technisch zu überprüfen. Insbesondere habe er den Tank nicht öffnen müssen. Es habe insofern eine Sichtkontrolle genügt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 03.04.2023
[Aktenzeichen: 1 O 201/21]
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Dokument-Nr. 33586
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