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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 09.02.2016
3 U 8/12 -

Grund­stücks­investitionen: Partner kann nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsanspruch zu stehen

Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Investiert ein Partner in das Grundstück seiner Partnerin, so kann ihm nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft deswegen ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu stehen. Voraussetzung ist, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Investitionen geschaffenen Ver­mögens­verhältnis­se nicht zuzumuten ist. Die ist vor allem dann der Fall, wenn die Leistungen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Lebensverhältnisse von erheblicher Bedeutung sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Zeit von Mai 2009 bis September 2010 investierte der Partner mit Hilfe eines Kredits eine Summe von 62.112,11 EUR in das Grundstück seiner Partnerin. Dort lebte der Partner mietfrei. Sein Anteil zur Bewältigung des täglichen Lebens betrug monatlich 242,30 EUR. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 3.000 EUR. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft verlangte der Partner aufgrund der geleisteten Investitionen einen finanziellen Ausgleich, da die Partnerin von den Leistungen profitiert habe. Einen Ausgleich lehnte die Partnerin jedoch ab. Sie verwies darauf, dass sie den Kredit ihres Partners übernommen und die Darlehensschuld in Höhe von 49.569,55 EUR getilgt hatte. Ihre Vermögensverhältnisse haben sich daher durch die Investitionen nicht verbessert. Der Partner ließ dies nicht gelten und erhob Klage. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Partners.

Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zugestanden. Der einzig in Betracht kommende Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sei ausgeschlossen gewesen. Der Anspruch habe vorausgesetzt, dass dem Kläger die Beibehaltung der durch die Investitionen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten gewesen sei. Dies wäre vor allem dann der Fall gewesen, wenn die Leistungen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Lebensverhältnisse von erheblicher Bedeutung gewesen seien. Dies sei zu verneinen gewesen.

Keine ausgleichspflichtige Summe von erheblicher Bedeutung

Die Investitionen des Klägers haben zwar zu einer Wertsteigerung beim Grundstück in Höhe von 51.727,15 EUR geführt, so das Oberlandesgericht. Abzüglich der von der Beklagten getilgten Darlehenssumme in Höhe von 49.569,55 EUR verlieb aber ein ausgleichspflichtiger Betrag in Höhe von nur 2.157,60 EUR. Selbst wenn die Kosten des Klägers für die Einrichtung des Home-Office in Höhe von 801,72 und die Kosten für die Anschaffung von Möbeln in Höhe von 4.442,40 EUR hinzugerechnet werden, sei der Betrag angesichts der Einkommens- und Lebensverhältnisse nicht so hoch gewesen, um einen finanziellen Ausgleich zu rechtfertigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger mietfrei im Haus der Beklagten wohnte und sein monatlicher Anteil für das tägliche Zusammenleben relativ gering gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 18.06.2012
    [Aktenzeichen: 14 O 24/12]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 294
NJW-Spezial 2016, 294

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Dokument-Nr.: 23461 Dokument-Nr. 23461

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