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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2009
10 UF 204/08 -

Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl

Mutter behält das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auch wenn sie arbeiten geht und das Kind zeitweise in eine Kindertagestätte muss

Nur weil eine Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnimmt und das Kind deswegen zeitweise in eine Kindergrippe geht, ist der Mutter nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuerkennen. Dies hat das Oberlandesgericht entschieden. Der Vater, der freiberuflich zu Hause arbeitet, habe keinen Vorrang vor der Mutter - auch wenn das Kind dann nicht mehr in eine Kindertagesstätte gehen müsste. Der Aufenthalt in einer Kinderkrippe schade dem Kindeswohl nicht, meinten die Richter.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich tätig und unterhält in seiner Wohnung ein Büro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben. Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.

Amtsgericht übertrug der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die Mutter übertragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, er strebe ein Modell an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt täglich mehrere Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.

Aus Gründen der Kontinuität muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter bleiben

Zur Begründung hat er ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts müsse aus Gründen der Kontinuität der Mutter allein übertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben.

Vater hat keinen Vorrang - Kindergrippe schadet dem Kind nicht

Dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, begründe keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander in Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht.

Wechselmodell ist schwierig

Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksichtigung von deren Arbeitszeiten könne es nicht funktionieren.

Der Vater werde nach der für die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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