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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014
- S 1 U 461/12 -
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert
Voraussetzung für Unfallversicherungsschutz ist lediglich behördliche Betreuungserlaubnis der Tagesmutter
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Es kommt nicht - wie in der juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner
Eltern wollen Schmerzensgeldanspruch gegen Tagesmutter durchsetzen
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen
Kindertagespflege steht laut Sozialgesetzbuch seit dem Jahr 2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 18287
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