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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 21.10.2010
- 6 U 31/10 -
OLG Bamberg zur Frage der Verkehrssicherungspflicht eines Hotels bei Schneefall
Hotelgäste müssen sich in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen
Ein Hotel ist verpflichtet, im Winter Räum- und Streuarbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführen. Jedoch müssen sich Hotelgäste in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen und bedenken, dass in schneereichen Wintern auch bei Einhaltung der Räum- und Streupflichten glatte Stellen nicht gänzlich vermeidbar sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Klägerin von dem von ihr besuchten
Hotel versichert Eingang regelmäßig zu räumen und zu streuen
Das
Zeugenaussagen widersprüchlich
Nach der Vernehmung von fünf Zeugen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Zugangsbereich des Hotels mit einer festgetretenen, unebenen und völlig vereisten Schneedecke überzogen war. Zwar sagte dies der Ehemann der Klägerin so aus. Er wollte sogar vom Kraftfahrzeug aus bereits erkannt haben, dass es im Zugangsbereich des Hotels äußerst glatt gewesen sei. Während der Zeuge aber zunächst davon sprach, dass der Zugangsbereich total vereist gewesen sei, gab er auf Nachfrage an, es wäre eine festgetretene Schneedecke vorhanden gewesen, die ebenfalls glatt gewesen sei. Die vier weiteren Zeugen, Mitarbeiter des Hotels, gaben an, dass jedenfalls ab 8 Uhr die Räum- und Streuarbeiten durchgeführt worden seien. Eine Zeugin gab an, dass sie um 14 Uhr das
Klägerin kann mangelndes Räumen und Streuen seitens des Hotels nicht beweisen
Daher konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 21.07.2010
[Aktenzeichen: 21 O. 727/09]
- Bei deutlich erkennbarer ungesicherter Glatteisfläche ist Fußgänger bei Unfall überwiegendes Mitverschulden zuzurechnen
(Landgericht Trier, Urteil vom 13.11.2003
[Aktenzeichen: 3 S 100/03]) - BGH: Für belebte öffentliche Parkplätze besteht im Winter Räum- und Streupflicht
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.1965
[Aktenzeichen: III ZR 32/65]) - Vermieter kann Mieter zum Winterdienst verpflichten: Mieter haftet für Sturz, wenn er seiner Räumpflicht / Streupflicht nicht nachgekommen ist
(Amtsgericht Ulm, Urteil vom 05.08.1986
[Aktenzeichen: 6 C 968/86 - 03]) - Sturz: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Supermarktes gegen Rutschgefahr im Eingangsbereich auf Grund von witterungsbedingter Nässe
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.11.1995
[Aktenzeichen: 3 U 1877/95])
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Dokument-Nr. 11111
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