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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.09.2013
11 KS 288/12 -

Verbot der Vereinigung "Besseres Hannover" rechtmäßig

Niedersächsisches Ober­verwaltungs­gericht bestätigt Vereinsverbot

Die Vereinigung "Besseres Hannover" bleibt verboten. Dies entschied das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht und wies damit die Klage der Vereinigung und eines führenden Mitglieds der Vereinigung gegen das Vereinsverbot ab.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom 24. September 2012 verbot das beklagte Land Niedersachsen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vereinigung " Besseres Hannover" und löste sie auf. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele, deren Zweck die Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie und die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei. Die Tätigkeit der Vereinigung laufe den Strafgesetzen zuwider, weil ihre Mitglieder vielfach durch Straftaten wie Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Erscheinung getreten seien und ihr Handeln der Vereinigung zurechenbar sei. Zudem richte sich das Handeln der Vereinigung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Das Vereinsverbot wurde dem Kläger und drei weiteren Personen zugestellt, die in dem Bescheid der Führungsebene der Vereinigung zugeordnet werden.

Führendes Mitglied erhebt im eigenen Namen Klage gegen Vereinsverbot

Im Oktober 2012 erhoben daraufhin ein führendes Mitglieds der Vereinigung im eigenen Namen Klage gegen das Vereinsverbot. Im März 2013 beantragte er, die Vereinigung "Besseres Hannover" als Klägerin in das Verfahren einzubeziehen.

Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Die von der Vereinigung "Besseres Hannover" erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Kläger hat rechtzeitig nur in eigenem Namen und nicht als Vertreter der Vereinigung gegen das Vereinsverbot geklagt.

Klage gegen Vereinsverbot ist unbegründet

Die von dem Kläger im eigenen Namen erhobene Klage gegen das Vereinsverbot ist unbegründet. Der Auffassung des Klägers, dass eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes, die verboten werden könne, nicht bestehe, ist der Senat nicht gefolgt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben sich mehrere Personen aus dem Raum Hannover unter dem Namen "Besseres Hannover" zusammengeschlossen, um dem gemeinsamen Zweck der Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie dienende Aktivitäten zu entfalten. Die Gruppierung weist auch Strukturen auf, die zu einer organisierten Willensbildung führen.

Vorliegen materieller Verbotsgründe vom OVG nicht geprüft

Der Senat hat nicht geprüft, ob materielle Verbotsgründe vorliegen. Dagegen gerichtete Einwendungen kann nur die verbotene Vereinigung, nicht aber der Kläger als Mitglied der Vereinigung geltend machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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