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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 20.08.2015
2 Sa 27/15 -

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers aufgrund fehlenden Bewerbungs­anschreibens

Kein Zusammenhang zwischen Ablehnung und Behinderung wegen fehlender Kenntnis von Schwerbehinderung

Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Ablehnung, wenn der Arbeitgeber wegen des fehlenden Bewerbungs­anschreibens keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte und die Ablehnung allein aufgrund des fehlenden Bewerbungs­anschreibens erfolgte. In diesem Fall besteht kein Zusammenhang zwischen Ablehnung und Behinderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 bewarb sich ein Schwerbehinderter auf eine kaufmännische Stelle. Er lud dazu über das Karriereportal der Webseite der potentiellen Arbeitgeberin seine Bewerbungsunterlagen hoch. Die Unterlagen enthielten unter anderem einen Lebenslauf und Zeugnisse, jedoch kein Bewerbungsanschreiben. Der zehnseitige Lebenslauf enthielt unter der Überschrift "Zur Person" an letzter Stelle und ohne Hervorhebung die Information über seine Schwerbehinderung. Die Arbeitgeberin lehnte nachfolgend die Bewerbung ab und begründete dies damit, dass sämtliche Bewerbungen ohne Bewerbungsanschreiben von vornherein als offensichtlich nicht ernst gemeint aussortiert worden seien. Der Bewerber sah sich in seiner Behinderung diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Arbeitsgericht wies Entschädigungsklage ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies die Entschädigungsklage des Bewerbers ab. Die Arbeitgeberin habe die Bewerbung nicht aufgrund der Schwerbehinderung abgelehnt, sondern aufgrund des fehlenden Anschreibens. Gegen diese Entscheidung legte der Bewerber Berufung ein.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Diskriminierung aufgrund Schwerbehinderung

Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Bewerbers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugestanden, da er nicht wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Es habe kein Zusammenhang zwischen der Ablehnung seiner Bewerbung und der Behinderung bestanden. Vielmehr habe die Arbeitgeberin sämtliche Bewerbungen ohne Prüfung der Unterlagen aussortiert, die kein Anschreiben enthalten haben.

Deutliche Information über Schwerbehinderung notwendig

Ein Bewerber müsse den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich im Bewerbungsanschreiben unter Angabe des Grades der Behinderung informieren, so das Landesarbeitsgericht. Zwar sei auch eine Angabe im Lebenslauf möglich. Dies müsse aber an hervorgehobener Stelle und deutlich, zum Beispiel durch eine besondere Überschrift, geschehen. Eingestreute oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises genügen keiner ordnungsgemäßen Information. So habe der Fall hier jedoch gelegen. Der Bewerber habe die Informationen über seine Schwerbehinderung lediglich im Lebenslauf eingestreut. Die Arbeitgeberin habe somit keine Kenntnis von der Behinderung erhalten können oder müssen.

Kein Entschädigungsanspruch aufgrund Übersehens der Information über Schwerbehinderung

Soweit der Bewerber auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwies, wonach ein Entschädigungsanspruch bereits dann bestehe, wenn der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter die Angabe über die Schwerbehinderung übersehe (BAG, Urt. v. 16.09.2008 - 9 AZR 791/07 -), hielt das Landesarbeitsgericht dies für unbeachtlich. Denn die Entscheidung sei für den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts habe sich die Information über die Behinderung im Bewerbungsanschreiben befunden. Ein solches habe hier gerade gefehlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.12.2014
    [Aktenzeichen: 4 Ca 1379/14]
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Dokument-Nr.: 22260 Dokument-Nr. 22260

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